Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

316 
ein Lehrplan festgesest, in welchem zugleich die Tage und Stunden des Unterrichre, 
die Schul-Ferien, die periodischen Schul-Prüfungen und die zu gebrauchenden Schul- 
bücher vorgezeichnet werden. 
C. 8. 
Der Religions-Unterricht in der israelitischen Elementar-Schule ist an dem Orte 
eines Rabbinat-Sißes, nach erfolgter Einrichtung des israclitischen Kirchenwesens, von 
dem Rabbinen in bestimmten Wochen-Stunden zu ertheilen. 
t“ 
Der israelitische Schullehrer hat über die Versäumnisse der gesenzlichen Schulstun- 
den sowohl in der Elementar= als in der Sabbath-Schule ein genaues Verzeichniß zu 
führen. 
Am Ende eines jeden Monats wird dieses Verzeichniß der örtlichen Schulbe- 
hörde (K. 17) vorgelegt, welche die Ursachen der Schul-Versäumnisse zu untersuchen, 
und die Eltern der betreffenden Schüler wegen eines jeden nicht durch eine gültige 
Ursache entschuldigten Versäumnistes mit einer Strafe von 3—6 kr. zu belegen hut. 
Die Strafe fällt dem israelitischen Kirchen-Fonds zu, und ist für Schulzwecke zu 
verwenden. 
§. 10. 
Die Aufsicht über die besonderen israelitischen Elementar-Schulen wird in den 
evangelischen, so wie in solchen gemischten Orten, in welchen die evangelischen Einwoh- 
ner die Mehrzahl bilden, von dem evangelischen Consistorium, und in katholischen, so 
wie in solchen gemischten Orten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl 
bilden, von dem katholischen Kirchenrath, und beziehungsweise von den diesen beiden 
Behörden in Schulsachen nachgesetzten gemeinschaftlichen Oberämtern, Dekanaten, Schul- 
Inspektoraten und Pfarrämtern, nach Maaßgabe der allgemeinen für die deurschen 
Schulen bestehenden Worschriften, ausgeübt. 
1. 
Die nächste Aufsicht über den gesammten Unterricht in der israelitischen Schule, 
über die Beobachtung des Schulplans, Handhabung der Diseiplin 2c. hat das Pfarr- 
amt zu führen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.