Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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An der Aufsicht über die berufsmäßige Aufführung des Schullehrers und über 
den Schulbesuch, an der Bestrafung der Schul-Versäumnisse, an den periodischen 
Schul-Visitationen und an der Berathung der ökonomischen Schulbedürfnisse nehmen 
neben dem Pfarrer, der weltliche Gemeinde-Vorsteher, und nach vollzogener Einrich- 
tung des israelitischen Kirchenwesens, die gewählten Beisitzer des Vorsteheramts der 
israelitischen Kirchengemeinde (Geseß über die Verhältnisse der Israeliten, Art. 56) 
und an dem Orte eines Rabbinat-Sißees auch der Rabbiner Antheil; zu welchem 
Zwecke sich dieselben unter dem Vorsiße des Pfarrers periodisch verlammeln. 
K. 12. 
Die Anstellung und Entlassung eines israelitischen Schulleyrers stehr der betreffen- 
den Ober-Schulbehörde (evangelisches Consistorium, batholischer Kirchenrath) zu. 
Die Verpflichtung desselben hat die Ober-Schulbehèrde durch den Dekan oder 
Schul-Inspebtor des Bezirks vornehmen zu lassen. 
- g. 13. 
Die wegen der Schullehrer-Lesegesellschaften und Schullehrer-Conferenzen bestehen- 
den Verordnungen finden auch auf die israelitischen Schullehrer und Schulames- 
Gehülfen Anwendung; es sind hienach dieselben zu jenen Anstalten in den betreffenden 
Bezir ken beizuziehen. 
&. 14. 
Die Vorbereitung für den Beruf eines israelitischen Schullehrers unterliegt den 
bestehenden allgemeinen Vorschriften. 
Won den beiden öfsentlichen Schullehrer-Seminarien ist nur das zu Eßlingen, wo 
sich eine israelitische Schule befinder, zur Aufnahme von israelitischen Schulamts-Zög- 
lingen bestimmt. Es fenden daher die wegen der Vorbercitung zum Schullehrerstande 
in den Verfügungen des evangelischen Consistoriums vom 8. September 13:2 (Reg. Bl. 
S. 455) vom 1:. Juli 1825 (Reg. Bl. S. 425) und vom 29. December 1326 (Reg. 
Bl. S. 533) enthaltenen besonderen Vorschriften auch auf die diesem Stande sich 
widmenden Israeliten ihre beziehungsweise Anwendung. 
Die in der erwähnten Verordnung vom 19. December 1326 den evangelischen 
Pfarrämtern und den evangelischen Schul-Conferenz-Direktoren ertheilten Vorschriften 
sind in Ansehung der israelitischen Schulamts-Zöglinge in denjenigen katholischen Orten, 
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