Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Schulraum es gestattet, durch den Schullehrer auf andere Weise zu beschaͤftigen, im 
entgegengesetzten Falle aber aus der Schule zu entlassen. 
In Beziehung auf den Schulbesuch derselben am Sabbath und an denjenigen 
israelitischen Feiertagen, welche wie der Sabbath gefeiert werden, sind die Vorschriften 
der israelitischen Ceremonial-Gesetze und die Stunden, in welchen die israelitische Schul- 
jugend die Synagoge zu besuchen hat, zu beruͤcksichtigen. 
Auch ist fuͤr den Gebrauch der israelitischen Kinder auf Veranstaltung einer be- 
sonderen Ausgabe von Spruch= und Gesang-Büchern Bedacht zu nehmen. 
Im Uebrigen finden auf die, die allgemeine Ortsschule besuchenden israelitischen 
Kinder die Bestimmungen der betreffenden allgemeinen (evangelischen oder katholischen) 
Schulordnung ihre beziehungsweise Anwendung, und insbesondere unterliegt sowohl 
der Schulbesuch, als der gesammte öffentliche Unterricht derselben der Aufsicht der für 
die betreffende Ortsschule bestehenden Vehbrden. 
. 18. 
Der Religions-Unterricht ist den die allgemeine Ortsschule besuchenden israelitischen 
Kindern nach erfolgter Einrichtung des israelitischen Kirchenwesens in den Orten eines 
Rabbinatsites durch den Rabbinen, in andern Orten aber durch den Vorsänger der 
israelirischen Kirchengemeinde in regelmäßigen Wochenstunden zu ertheilen. 
g. 19. 
Wo keine besondere israelitische Sabbath--Schule besteht, sind die aus der Schule 
entlassenen israelitischen Söhne und Töchter, gleich denjenigen anderer Orts-Einwohner 
zu# der bestehenden Sonntags-Schule beizuzlehen. 
&. 2o. 
Zum Artikel 46 des Geseßes. 
Die Pfarr= und Schultheissen-Aemter haben mit aller Sorgfalt darüber zu wachen, 
daß die Israeliten für den Zweck des Privat-Unterrichts ihrer Kinder sich nur gesetzz 
lich befähigter Lehrer bedienen. 
Uebertretungen der diesfälligen gesetzlichen Vorschrift sind von dem Schultheissen- 
amte#und bezlehungsweise dem Bezirksamte zu bestrafen.
	        
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