Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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b) Versügung, betreffend einc Abänderung der für dle brei Polizekhäuser zu Hellbronn, Rottenburg 
und Ulm bestehenden Bezirks-Eintheilung. 
Um der eingetretenen Ueberfüllung des Polizeihauses in Heilbronn mit Gefange- 
nen zu begegnen, ist in Uebereinstimmung mit dem Königlichen Ministerium des In- 
nern an der durch die Verfügung vom 1. April 1828 (Reg. Blatt S. 170) für die 
Polizeihuser bestimmten Bezirks-Eintheilung die Abänderung getroffen worden, daß 
dem Polizeihause in Heilbronn 
die Bezirke Cannstadt, 
Stuttgart (Stadt-Direktion), 
Stuttgart (Oberamt), 
abgenommen, und dem Polizeihause in Rottenburg zugetheilr, von diesem aber die 
Oberamts-Bezirke 
Kirchheim und Urach 
dem Polizeihause in Ulm überwiesen werden. 
Von Erscheinung der gegenwärtigen Verfügung an sind daher die durch gerichtli- 
ches oder polizeiliches Erkenntniß zu einer geschärften Gefängnißstrafe Verurtheilten in 
das nach dieser abgeänderten Bezirks-Eintheilung zuständige Polizeihaus abzuliefern. 
Wonach sich die hiebei betheiligten Gerichts= und Administrativ-Stellen zu aehr#en 
haben. 
Satutigark, den ro. August 1829. 
Füär den Mimister: 
Schwab. 
:B) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug und die Ergänzung der K. Deklarackon über die staats= 
rechtlichen Verhältnisse des gräflichen Hauses Erbach-Wartemberg-Roth. 
Nachdem der Graf Carl v. Erbach-Wartemberg-Roth auf die durch die 
K. Deklaratlon vom 4. December 13323 (Reg. Blatt S. 893 ff.) demselben eingeräumte
	        
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