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Rechtspflege, Polizei-Verwaltung und Forst-Gerichtsbarkeit in seinen standesherrlichen
Besitzungen neuerlich verzichtet hat, und die nachtraͤgliche Annahme dieses Verzichts
durch K. Entschließung vom 16. v. M. gnaͤdigst genehmigt worden ist; so wird solches
mit dem Anfuͤgen bekannt gemacht, daß hienach der Graf in die durch den F. 48 ge-
dachter K. Deklaration für diesen Fall zugesicherten Surrogate jener Rechte., so wie
sich dieselben durch dic bestehende Gesehgebung gestaltet haben, nunmehr eimritt.
Zugleich haben Seine Königliche Majestät die 9§.43 und 6° der erwähnten
K. Deklaration dahin zu erläutern und beziehungsweise zu ergänzen geruht, daß
) dem Grafen unbenommen sey, für die Verwaltung seiner eigenthümlichen Wal-
dungen sowohl als für die Beaufsichtigung dieser und der in den gräflichen Besitzungen
liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat-Waldungen in forst= und jagdpolizeilicher
Hinsicht Forstverwalter und Förster, deren Annahme und Entlassung einzig von den
Bestimmungen des Dienst-Contrakts abhänge, in Verbindung mit seiner Renten-Ver-
waltung oder abgesondert von derselben, in der Art anzustellen, daß diese gräflichen
Diener, so weit sich ihre Verrichtungen auf die Gemeinde-Stiftungs= und Privat-
Waldungen erstrecken, nicht nur über ihre diesfallssge Befähigung bei der höheren K,
Forst-Behörde sich auszuweisen haben, sondern auch vermöge besiändigen Auftrags der
K. Kreis-Finanz-Kammer unter der Aussicht des betreffenden K. Oberförsters stehen;
2) daß diejenigen gräflichen Privardiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie
im Staatedienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigbeit erimirt seyn würden, die-
selbe Eremtion zu genießen haben, und der Gerichtsbarkeit der betreffenden K. Oberamts-
Gerichte unmittelbar untergeordnet seyen.
Die betreffenden Staats= und Gemeinde-Behörden haben sich hienach gebührend
zu achten.
Stuttgart den 3. Juli 1629.
Schmidlin.
b) Privilegium gegen den Nachdruck der Gedichte von J. D. Gries.
Da Seine Königliche Majestát durch höchste Entschließung vom 6. d. M.
der Löfflund'schen Buchhandlung dahier ein Privilegium gegen den Nachdruck der in