Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

328 
ihrem Verlage erscheinenden Gedichte von J. D. Gries auf die Dauer von sechs 
Jahren zu verleihen gnädigst geruht haben; so wird solches unter Hinweisung auf 
die Verordnung vom 25. Februar 1815 in Betreff der Privilegien gegen den Bücher- 
Nachdruck zur Nachachtung hiemit bekannt gemachr. 
Stuttgart den r0. August 1829. 
Schmidlin. 
JP) Bekanntmachung, betreffend eine Erhöhung der jüngsten Brandschadens Umlage. 
Aus Veranlassung einiger kürzlich eingetretenen größern Brandfälle haben Seine 
Königliche Majestät Sich bewogen gefunden, durch Allerhöchste Entschließung vom 
B. d. M. zu verordnen, daß die am r0. Juni d. J. genehmigte ordentliche Brandscha- 
dens-Umlage für das Verwaltungs-Jahr 1332 mit 5 kr. auf roo fl. Gebäude-Anschlag 
nachtrglich um Einen Kreuzer erhöht, dagegen aber den Contribuenten zu ihrer Er- 
leichterung die Entrichtung des Gesamt-Betrags in zwei Fristen und zwar in der Art 
gestattet werden solle, daß die Hälfte der ganzen Umlage spätestens auf den 1. Novem- 
ber dieses Jahrs, die andere Hälfte spätestens auf den 1. März des naͤchsten Jahrs 
zur Brand-Versicherungs-Haupt-Casse einzuliefern wäre. 
Die K. Oberämter haben zu Vollziehung dieser höchsten Verordnung das Geeignete 
ungesäumt vorzukehren, und die Umlage-Urkunden, deren Einsendung auf den 2. Sepr. 
d. J. durch die Ministerial-Verfügung vom 13. Juni d. J. (Reg. Blatt S.-3 f.) 
vorgeschrieben worden ist, hienach zu berichtigen; im Uebrigen aber dafür besorgt zu 
seyn, daß die festgesetzten Einzugs-Termine unfehlbar eingehalten werden. 
Stuttgart den 11. August 162g9. 
« Schmidlin. 
d) Bekanntmachung, betrefsend das Kost= und Einheitz-Geld bei den Gefangenen-Transporten in der 
ersten Hälfte des Verwaltungs-Jahrs 182/8. 
Nachdem durch die gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien der Justiz, des 
Innern und der Finanzen vom 18. Juni d. J. die Kost= und Einheißungs-Preise für 
die Untersuchungs= und Straf-Gefangenen bei den Bezirks-Aemtern für die Periode
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.