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K. 15.
Die mündliche Prüfung behandelt vorzugsweise andere Gegenstände aus den §. 12
bezeichneten Fächern, als die schristliche. Sie wird in Gegenwart der Abgeordneten
des Consistoriums durch die Mitglieder der Prüfungs-Commission, welche die Fächer
unter sich vertheilen, gleichzeitig je mit 6— 8 Candidaten vorgenommen. Jedoch kön-
nen, sofern der Zusammenhang der Prüfung verschiedener Abtheilungen es räthlich
macht, eine oder zwei der nachher zu prüfenden Abtheilungen, die am nämlichen halben
Tag vorkommen, zum stillen Zuhbdren beigezogen werden.
Die Prüfung jeder Abtheilung muß so lange dauern, als es der Zweck einer rich-
eigen Beurtheilung der Kenntnisse aller einzelnen Candidaten erfordert, worauf auch
die Abgeordneten des Consistoriums zu achten haben.
Unmittelbar nach der Entlassung einer gleichzeitig geprüften Classe wird das Ur-
theil über die von jedem Candidaten bei der mündlichen Prüfung bewiesene Befähigung
durch gemeinschaftliche Berathung der Abgeordneten des Consistoriums und der Prü-
fungs-Commissarien bestimmt und zu Protokoll gegeben.
#. 1.
Jedem befähigt erkannten Candidaten wird ein Zeugniß ausgestellt, in welchem
neben der Elasse auch die Abtheilung, in welche er geseht wurde, zu bemerben ist.
Diese Zeugnisse werden in der Consistorial-Kanzlei ausgefertigt, von den Mitgliedern
der Prüfungs-Commission unterzeichnet, von dem Consistorial-Direktor durch seine Un-
terschrift und Beidrückung des Consistorial-Sigills beglaubigt, und sofort von dem Con-
sistorium an die Candidaten, und zwar an diejenigen derselben, bei welchen sich Letteres
zum Aubdrucke seiner besondern Zufriedenheit oder zu besonderen Ausstellungen und
Erinnerungen veranlaßt findet, mit dem gceigneten Begleitungs-Erlasse ausgefolgt.
An diejenigen Candidaten jedoch, gegen welche zur Zeit der Vornahme der Pru-
fung noch legale Universitäts-Schulden bei der K. Stadt-Direktion in Tübingen ein-
geklagt sind, kann das Prüfungs-Zeugniß erst nach geschehener Bezahlung dieser Schul-
den ausgefolgt werden. Die Prüfungs-Commission hat daher am Schlusse jeder Prü-
fung der K. Stadt-Direktion eine Liste der ceprüften Candidaten mitzurheilen, und die
hierauf erhaltene Antwort an das evangelische Consistorium einzusenden.