Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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S. 17. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen blos auf die eigene Sicherheit und mög- 
lichste Bequemlichkeit der Zuschauer berechnet sind; desto gewisser glaubt man sich der 
Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch unbescheidene 
Zudringlichkeit gestört. vielmehr den Anweisungen und Warnungen der aufzestellten 
Siherheits-Wachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die gebuͤhrende 
Folge geleistet werde. 
Stuttgart den 2y. August 1829. 
Schmidlin. 
5b) Privilegium gegen den Nachdruck der Schrist: „Biblische Feier, Stunden. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 4. 
d. M. dem Buchhändler Leobe in Darmstadt ein Privilegium gegen den Nachdruck des 
bei ihm erscheinenden Werbs unter dem Titel: „Biblische Feier-Stunden“ auf die 
Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen geruht; welches unter Hinweisung 
auf die Königliche Verordnung vom 35. Februar 1315 in Betreff der Privilegien ge- 
gen den Bücher-Nachdruck hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 33. August 1879. 
» Schmidlin— 
1. Des evangelischen Consistorium. 
Bestellung eines Schullehrer-Conferenz-Direktors in der Didcese Nürtingen. 
An die Stelle des nach Brettach beförderten Pfarrers Elwert in Erkenbrechts- 
weiler ist dessen Amts-Nachfolger, Pfarrer Enslin, zum Schul-Conferenz-Direktor 
im obern Theile der Diöcese Nürtingen, mit der Bestimmung, die Conferenzen in 
Reuffen zu halten, ernannt worden. 
Stuttgart den 18. August 1829, 
Wachter.
	        
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