Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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dorf, sind in der innern Heilkunde geprüft und zur Ausübung derselben, der Erstere 
aber ist nach erstandenen Prüfungen in der Wundarznei-Kunde und Geburtöhülfe auch 
zur Ausübung dieser Wissenschaft legitimirt worden. 
Stuttgart den 9. Jannar 1829. Walther. 
ODer Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfögung, betreffend die zuständigen Behörden zu Classisikation der Hunde für die davon zu entrichlende 
Staats-Abgabe. 
Zu näherer Bezeichnung derjenigen Behörden, welchen das Erkenntniß über die 
Classifikation der Hunde zum Behuf der davon zu entrichtenden Staats-Abgale zu- 
kommt, wird in Gemäßbeit K. Entschließung vom 20. d. M. folgendes bebannt gemacht: 
1) Zunächst haben die Orts-Vorsteher bei Entwerfung der Aufnahme-Listen (In- 
Nruction vom 21. August 1824, B. c. :, Reg. Blatt von 1334, S. 633) ihre 
Anträge wegen Elassifikation der einzelnen Hunde unter Beifügung der geeig- 
neten Bemerbungen zu erstatten. 
2) Sind Jagdhunde in der Liste begriffen, so haben sie die Liste zuvörderst dem 
betreffenden Forstamt zu übergeben, um über die Nothwendigkeit der Haltung 
jener Hunde, mithin über die Location derselben in die zweite Elasse, zu erken- 
nen, und zu dem Ende entweder ihr Vialn beizufügen, oder ihre abweichende 
Ansicht anzuhängen. 
5) Kommen ferner Hunde in der Liste vor, welche um des Gewerbs oder der 
Sicherheit willen, als unemrbehrlich erscheinen, so ist die Liste sofort dem be- 
treffenden Ober-Amt vorzulegen, un. über die Location derselben in die dritte, 
beziehungsweise die zweire Classe nach Art. a oder 5 des Gesetßes vom 13. Juli 
1824 (Reg. Blatt Seite 510) zu erkennen, und sonach entweder die Anträge 
des Orte-Vorstandes durch sein Viclit zu bestätigen, oder die abweichende An- 
sicht beizusetzen. 
4) Sind diese Beisätze (zu 2 und 3) erfolgt vder befinden sich in der Gemeinde 
gar keine Hunde, bei denen die Locarion in die zweite oder dritte Elasse zur
	        
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