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Das Wuͤrttembergische Pfandrecht, Derselbe, woͤchentlich zwei oder drei-
mal, nach seinem Grundriß des Wuͤrttembergischen Privatrechts. Tuͤb. 1829.
(Die Vorlesungen uͤber das neue Wuͤrttembergische Pfandrecht, in Ver—
gleichung mit dem Roͤmischen und dem aͤltern Wuͤrttembergischen Pfandrechte, so wie
mit den wichtigern Pfand-Gesesgebungen anderer deutscher Staaten wird Prof. D.
Scheurlen erst im Sommer 1850 halten).
Das gemeine und Württembergische Strafrecht lehrt Vice-Direktor
v. Weber, nach Feuerbach, fünfmal wochentlich, um 4 Uhr.
Das katholische und protestantische Kirchenrecht, mit besonderer Rücksicht
auf die birchenrechtlichen Verhältnisse in Württemberg, Prof. D. Scheurlen, fünfmal
wochentlich, um 5 Uhr.
Prof. D. Lang wird ein= oder zweimal wöchentlich auserlesene Kapitel des
kanonischen Rechts vortragen.
Kirchenrecht. S. auch Theologie, evangelische Fakulrät.
Den gemeinen deutschen und Wurttembergischen Civil-Prozeß, nach
Martins Lehrbuch rote Aufl. und in Beziehung auf die neuern Fortschritte der bür-
gerlichen Prozeß= Gesehgebung, mit beständiger Berücksichtigung von Mittermaier, der
gemeine deutsche bürgerliche Prozeß u. s. w. Bonn 1833 —26, Prof. D. Michgelis,
sechsmal wöchentlich von 8—9 oder 4—5 Uhr.
Die Theorie des gemeinen deutschen und des Wöürttemberzischen
Concurs-Prozesses, des Ehegerichts-Processes und der übrigen sum-
marischen Prozeß-Arten Prof. D. Scheurlen, nach Martin, wöchentlich drei-
mal, um 10 Uhr.
Die Theorie des gemeinen deutschen und des Württembergischen
Criminal-Prozesses, Derselbe, nach eigenem Plane, mit Benüßung des Lehr-
buchs von Martin und des Entwurses einer Straf-Prozeß-Ordnung für Württemberg,
wöchentlich fünfmal, um 11 Uhr.
H. Heilkunde.
Zum Vortrage der Encyklopädie und Methodologie der Heilkunde er-
bietet sich DO. IJ. S. Weber.
Anatomie des Menschen ven à —3 Uhr trägt Prof. D. W. Rapp vor.