Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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von den uͤbrigen in den Schlafstaͤtten der Bedacht zu nehmen, ausserdem 
aber, fuͤr die Erhaltung der groͤßtmoͤglichen Reinlichkeit, besonders durch 
Anschaffung einer Mehrzahl Lon Teppichen und durch fleißigen Wechsel der- 
selben zu sorgen; vorzüglich aber, so oft ein Kräzekranker in denselben ver- 
wahrt wurde, eine gründliche Reinigung der Geräthschaften, vor allen der 
Schlaf-Teppiche, die er gebrauchte, zu veranstalten. Die Bezirk#-Behörden 
haben sich von Zeit zu Zeit zu überzeugen, daß das Erforderliche hierin beob- 
achtet werde, und die Oberamts-Aerzte zu veranlassen, häufige Visttationen zu 
dem Ende vorzunehmen. 
4) So oft Jemand, sey es zum Behuf einer Untersuchung oder eines Straf- 
Vollzugs bei einer Bezirks-Behörde verhaftet wird, hat der Beamte vor der 
Abführung in das Gefängniß sich zu überzeugen, ob an den Händen, beson- 
ders an den Gelenken und zwischen den Fingern des Gefangenen keine Spu- 
ren eines Haut-Ausschlags vorhanden seyen. Diese Untersuchung kann nur 
dann unterbleiben, wenn der Verhaft von ganz kurzer Dauer und namentlich 
nicht mit Uebernachten im Gefängnisse verbunden ist, oder wenn der Gefangene 
sich über seinen Gesundheits-Zustand durch anderwärtige Zeugnisse auszuweisen 
vermag, oder nach seinen persönlichen Verhälrnissen keinen Grund zur Besorg- 
niß einer Ansteckung darbietet. 
5) Die gleiche Untersuchung ist vorzunehmen, so oft ein Verhafteter auf den 
Transport geseßt, oder ein vom Auslande kommender Gefangener in der 
Gränz-Station zum Weiter-Transport übernommen wird; es wäre 
denn, daß in dem einen oder dem andern Falle der Gefangene ohne Berüh- 
rung einer Zwischen-Station den Ort seiner Bestimmung erreichen könnte. 
Bei der Ankunft am Bestimmungs-Orte wird der Transport-Gefangene 
unter denselben Voraussehungen wie jeder Neu-Verhaftete der oben (§. 4) 
angeordneten Besichtigung unterworfen. 
6) Wenn bei dieser vorläufigen Besichtigung (§6. 4, 5) sich Spuren eines ver- 
dächtigen Haut-Ausschlags zeigen, so ist der Gefangene vorläufig in ein abge- 
sondertes, für Kräzekranke bestimmtes Gemach CK. 1) zu bringen, oder, wo 
dies nicht thunlich seyn sollte, wo möglich wenigstens ohne Berührung mit an-
	        
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