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Falle sogleich don Amtswegen anzuordnen ist) Aufschub zu goben, wenn dir
Dauer der Strafe mehr als acht Tage beträgt, die Einlieferung nicht, ohne
zunterwegs zu übernachten, geschehen kann, und kein Hinderniß obwaltet, den
Gefangenen in der Zwischenzeit auf freien Fuß zu seten.
In dem lebtern Falle hingegen, wenn es sieh von der Einlieferung eines
kräzigen Gefangenen in eine höhere Straf-Anstalt handelt, verbleibt es
bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der Ministerial-Verfügungen vom
10. Oktober :320 (Reg. Vlatt von 1320, S. 531 ff.) und vom 22. Öktober
1825 (Reg. Blatt von 1335, S. 666 ff.), wonach dicjenigen, die zu Erstehung
einer bloßen Polizeihausstrafc verurtheilt sind, bis zur Heilung von der Krze
auf freien Fuß zu sehen und von Amtowegen einem Heilverfahren zu
unterwerfen sind, es wäre denn, daß die Gefahr der Flucht bei ihnen einträte;
die der Flucht Verdächtigen aber, so wie diejenigen, welche eine Festungs-
Arbeits= oder Zuchthausstrafe zu erstehen haben, und zur Heilung nicht auf
freien Fuß gestellt werden bönnen, ausnahmsweise auch vor erfolgter Heilung
eingeliefert werden dürfen, wenn sie nicht, zum Behufe des jedenfalls von
Amtswegen gegen sie einzuleitenden Heilverfahrens, in einer Lokal-
Kranken-Anslalt, die zugleich ohne besonderen Kosten-Auswand den Zweck der
Verwahrung erfüllt, umergebracht werden können, wenn sie ferner kein Ver-
mögen besiten, um die bei Fortsequng ihres Verhafts am Untersuchungs-Ort
entstehenden Kosten zu bezahlen, und wenn endlich die zuvor befragte Verwal=
tungs-Behbrde der Straf-Anstalt nach Zulassung des für dergleichen Kranke
bestimmten abgesonderten Raums ihre Aufnahme für thunlich erklärt hat.
Ist ein Sträfling nach erstandener Strafzeit aus einem Bezirks-Gefäng-
nisse oder aus einer höheren Straf-Anstalt in sein Heimwesen oder über
die Landes-Gränze zu transportiren, so darf dem Transport bis nach er-
folgter Heilung von der Kräze nur dann Anstand gegeben werden, wenn ent-
weder der Sträfling selbst es verlangt, oder der betreffende auswärtige Staat
seine Aufnahme verweigert.
15) Wird ein von einer auswärtigen Obrigkeit zur Uebergabe bestimm-
ter Gefangener in der Gränz-Station als kräzig erkannt, so ist dessen