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18) Der uͤbrige durch das Heilverfahren herbeigefuͤhrte Aufwand ist,
wenn der Gefangene nicht auf freien Fuß gestellt werden kann, unter die
Verhaftbosten zu rechnen. Befindet sich der Kranke auf freiem Fuße, so
hat im Fall der Mittellosigkeit bei Inländern die Gemeinde ihres Hei-
math-Orts, bei Ausländern die Gemeinde, in der sie sich gerade auf-
halten, die Kosten zu übernehmen, vorbehältlich des Eintritts einzelner
Zunft= oder Krankheits-Kosten-Versicherungs-Cassen, soweit diese
hiefür sollten in Anspruch genommen werden können.
19) Wird ein Gefangener erst nach vollendeter Heilung auf den Trans-
port gesetzt, so ist diese Heilung von dem Arzte, der ihn behandelt har,
schriftlich zu beur kunden, und, daß solches geschehen, in dem Transport-
schein oder Signalement auê5drücklich zu bemerken.
20) Würde, obiger Vorschriften ungeachtet, ein Bezirks-Gericht oder die Verwal-
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tung einer Straf-Anstalt einen Gefangenen ohne die vorgeschriebenen Einträge
in das Signalement (99.14, 19) zum Transport übergeben, so hat die Polizei-
Behörde seine Uebernahme so lange zu verweigern, bis das Fehlende
ergänzt ist. Auf gleiche Weise hat die Grenz-Stations-Behbrde, der ein
vermöge Staats-Vertrags in eine diesseitige Straf-Anstalt einzuliefernder Sträf-
ling mit einem in dieser Hinsicht mangelhaften Transportschein oder Signale-
ment übergeben wird, jenen so lange zurückzuweisen, bis das Erforder-
liche beobachtet sepn wird.
Sollte ausserdem ein Gefangener im Innern des Königreichs auf irgend
einer Station mit einem Transportschein oder Signalement, welche die gedach-
ten Einträge nicht enthalten, ankommen, so ist die Besichtigung des Ge-
fangenen auf die oben (§6.#¼ bis ) bezeichnete Weise nachzuholen, und
der Erfund in dem Transportschein oder Signalement nachzutragen, ohne
jedoch wegen einer hiebei etwa entdeckten Ansteckung den Weiter-Trans-
port aufzuhalten.
àa)Wenn im Innern des Königreichs ein in dem Transportschein als gesund be-
zeichneter Gefangener nichts destoweniger unterwegs als bräzig erkannt