Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Gefangenen waͤhrend des Transports dienen, ohne Ruͤcksicht, ob sie im Amtssitz oder 
in Amtsorten sich befinden, vorgenommen und dadurch der etwa von fruͤheren Zeiten 
her in denselben vorhandene Kraͤzestoff moͤglichst vertilgt werde. 
Die Bezirksämter haben die Oberamts-Aerzte zu pflichtmäßiger Mitwirkung da- 
bei zu veranlassen, und nach sechs Wochen an die ihnen vorgesetzte Kreis-Regierung 
über den Vollzug zu berichten. 
Die Kreis-Regierungen aber haben diese Berichte dem Ministerium des Innern 
zur Einsicht vorzulegen. 
Stuttgart den 5. September 1829. Schmidlin. 
b) Verfügung, betreffend die polizeilichen Maßregeln gegen die Verbreitung der Kräze durch wandernde 
Handwerks-Gehülfen und herumziehende Gewerbsleute. 
Durch die zunehmende Verbreitung der Kräze unter den niedern Volks-Classen 
und durch die in mehreren Nachbar-Staaten deshalb getroffenen Anordnungen sieht 
man sich veranlaßt, mit Königlicher Genehmigung vom 3o. v. M. nachfolgende Be- 
stimmungen zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen: 
1) Keinem Handwerbs-Gehülfen darf ein Wanderbuch oder eine Kund- 
schaft ausgestellt, oder beim Eintritt in das Königreich an der Graͤnze 
visirt, oder an dem Orte, wo er zuletzt in Arbeit gestanden, beurkundet, oder 
nach vierwöchigem arbeitslosem Aufenthalt im Innern des Königreichs mit 
einem weitern Visa versehen, Niemanden, der ein herumziehendes Ge- 
werbe treiben will, darf sein Patent ausgehändigt oder erneuert 
werden, ehe durch ein schriftliches Zeugniß eines zur Praris legitimirten 
Arztes oder eines Wundarztes erster oder zweiter Classe nachgewiesen oder 
durch amtliche Untersuchung erhoben ist, daß er nicht mit der Kräze 
behaftet sey. 
2)) Diese Untersuchung liegt zunächst dem Beamten ob, welcher das Wander- 
buch oder die Kundschaft ausstellt oder visirt, und das Patent für ein herum- 
ziehendes Gewerbe aushändigt oder erneuert.
	        
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