Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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ieferten  Sendungen  beanspruchen,  für  welche  die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Hinsichtlich
  der  angeblich  abhanden  gekommenen  gewöhnlichen  Briefpostsendungen  werden  Nachfrageschreiben
  (Fragebogen)  ausgefertigt.

III.  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufzettels  oder  Nachfrageschreibens  bezüglich
ezes  zur  Post  gelieferten  Gegenstandes  beträgt  20  Pf.

III.  Für  Nachfrageschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder
aarenproben  wird  diese  Gebühr  erst  nachträglich  und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben,
i  welchen  die  richtig  erfolgte  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Adressaten  festgestellt  wird.

IV.  Für  Laufzettel  wegen  anderer  Gegenstände  ist  die  Gebühr  vor  dem  Erlaß  des
Laufzettels  zu  entrichten;  die  Rückerstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Nachfrage
durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  worden  ist.

ß  V.  Für  Laufzettel,  welche  portofreie  Gegenstände  betreffen,  wird  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

8.  48.
Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren.

I.  Die  Postsendungen  können,  insofern  das  Gegentheil  nicht  ausdrücklich  bestimmt
ist,  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.
Die  Frankirung  der  Postsendungen  hat,  soweit  die  Porto=  und  Gebührenbeträge,  welche
der  Aufgeber  bezahlen  will  und  beziehungsweise  mußs,  sofort  bei  der  Einlieferung  entrichtet
werden  können  und  die  baare  Bezahlung  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  durch  Verwendung
  von  Postwerthzeichen  zu  geschehen.  Bei  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  unter
der  Adresse  bestimmter  Empfänger,  bei  Waarenproben,  Postanweisungen  und  Postauftragsbriefen
  hat  der  Aufgeber  selbst  die  Marken  aufzukleben,  sofern  die  betreffenden  Formulare
  nicht  schon  mit  den  entsprechenden  Werthzeichen  bedruckt  und  beziehungsweise  belebt
  von  den  Postanstalten  abzugeben  sind.

II.  Reicht  das  am  Abgangsorte  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  der  Ergänzungsbetrag
  und  beziehungsweise  das  Zuschlagporto  vom  Adressaten  erhoben.  Bei  gewöhnlichen
  Briefen,  Waarenproben  und  Drucksachen  gilt  die  Verweigerung  der  Nachlahlung
  des  Portos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes  2c.  Bei  anderen

endungen  kann  der  Adressat  die  Ausfolgung  ohne  Portozahlung  verlangen,  wenn  er  den
lbsender  namhaft  macht  und  beziehungsweise  die  Adresse  oder  eine  Abschrift  davon  zudückzunehmen
  gestattet.  Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.