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ieferten Sendungen beanspruchen, für welche die Post Gewähr zu leisten hat. Hinsichtlich
der angeblich abhanden gekommenen gewöhnlichen Briefpostsendungen werden Nachfrageschreiben
(Fragebogen) ausgefertigt.
III. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufzettels oder Nachfrageschreibens bezüglich
ezes zur Post gelieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf.
III. Für Nachfrageschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder
aarenproben wird diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben,
i welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten festgestellt wird.
IV. Für Laufzettel wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß des
Laufzettels zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergibt, daß die Nachfrage
durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist.
ß V. Für Laufzettel, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr nicht
erhoben.
8. 48.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.
I. Die Postsendungen können, insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden.
Die Frankirung der Postsendungen hat, soweit die Porto= und Gebührenbeträge, welche
der Aufgeber bezahlen will und beziehungsweise mußs, sofort bei der Einlieferung entrichtet
werden können und die baare Bezahlung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch Verwendung
von Postwerthzeichen zu geschehen. Bei Briefen, Postkarten, Drucksachen unter
der Adresse bestimmter Empfänger, bei Waarenproben, Postanweisungen und Postauftragsbriefen
hat der Aufgeber selbst die Marken aufzukleben, sofern die betreffenden Formulare
nicht schon mit den entsprechenden Werthzeichen bedruckt und beziehungsweise belebt
von den Postanstalten abzugeben sind.
II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänzungsbetrag
und beziehungsweise das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei gewöhnlichen
Briefen, Waarenproben und Drucksachen gilt die Verweigerung der Nachlahlung
des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen
endungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den
lbsender namhaft macht und beziehungsweise die Adresse oder eine Abschrift davon zudückzunehmen
gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.