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an dem Brand-Versicherungs-Anschlage nicht in Abzug gebracht, mithin der Brand-
Versicherungs-Beitrag auch aus dem vollen Werthe des Gebäudes entrichtet, und eben
so im Falle eines Brand-Unglücks die Entschädigung nach dem vollen Werthe berech-
net werde.
Da auf solche Weise der Inhaber des Gebäudes für seinen Verlust wenigstens
theilweise doppelt entschädigt, eben hiedurch aber zu geringerer Aufmerksamkeit auf die
Abwendung von Feuers-Gefahr, oder gar zu heimlicher Anstiftung eines ihm vielleicht
Gewinn bringenden Brandes verleitet werden kann; so haben Seine Königliche
Majestät, nach Anhörung des K. Geheimen Raths, durch höchste Entschließung
vom 16. d. M. befohlen, daß dieses Verfahren überall, wo es Statt gefunden haben
sollte, als mit dem Sinne der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung vom :7. Decem-
ber 1807 unvereinbar sogleich abgestellt werde.
Die Orts-Vorsteher haben hiernach dafür zu sorgen, daß nicht nur bei allen künf-
tigen Einschähungen neuer Gebäude zur Aufnahme in das Brand-Versicherungs-Kata-
ster, sondern auch nachträglich bei allen bisher schon versicherten Gebäuden bei der
nächsten ordentlichen Revision der Brand-Versicherungs-Kataster von Amtswegen unter-
sucht werde, ob nicht zu Wiederherstellung einzelner Gebände in dem Falle, wenn sie
durch Brand beschädigt oder zerstört würden, der Lehenherr, die Gemeinde oder ein
anderer Waldbesißer Bauholz aus Gerechtigbeit abzugeben, die Grundholden Frohnen
zu leisten, oder sonst irgend ein Dritter einen besondern Beitrag zu reichen schuldig
sey. Im Bejahungsfall ist der Werth dieser Baubeiträge an dem Anschlage der be-
fragten Gebäude in Abzug zu bringen, auch, wie solches geschchen, in dem Kataster
ausdrücklich zu bemerken, so wie bei jeder andern schicklichen Gelegenheit sich zu ver-
sichern, daß und wie dieser Vorschrift gemäß verfahren werde.
Stuttgart den 24. September 1829. Schmidlin.
:. Des katholischen Kirchenraths.
Die dießjährige Aufnahmc in die katholischen niederen Convikte bekreffend.
In die katholischen niederen Convikte sind zum Ersaßz des leßtjährigen Abganges,
so wie in Rücksicht auf den dermaligen Mangel an Geistlichen nachgenannte Schüler
nach Maßgabe der Prüfungs-Ergebnisse und ihrer übrigen Eigenschaften ausgenommen
worden.