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Dagegen hat ersterer wegen dieser Ausschließung das Doppelte des gewoͤhnlichen
Appanagen-Antheiles zu beziehen.
II. Wäre indeß ein solcher Geistlicher oder durch Gelübde Gebundener der letzte
seines Stammes, mithin ausser ihm kein männlicher Abkömmling in irgend einer der
männlichen Linien mehr vorhanden, so hat er allerdings in das Fideicommiß zu suc-
cediren.
III. Wenn Gemüthökranke, Blödsinnige, oder solche, welchen nach polizeilichen
Gesehen nicht gestattet werden kann, sich zu verehelichen, die Ordnung zur Nachfolge
in das Fideicommiß trifft, so soll auf gleiche Art, wie oben &. 9 wegen Verschwendern
angeordnet ist, für die Lebenszeit eines solchen Fideicommiß-Besißers die Administra-
tion des Fideicommisses durch die nächsten zwei volljährigen Agnaten, oder in deren
Ermanglung durch die nächsten zwei Cognaten geführt werden.
Die Erträgnisse fließen zwar dem Fideicommiß-Besißer zu. Um indefß dem allen-
falls hiebei zu besorgenden Aussterben des Mannsstammes vorzubeugen, und um dem
nach diesem Fideicommiß-Besiter zunächst zur Succession berufenen Nachgebornen die
Verehelichung zu erleichtern, so soll diesem Nachgebornen, oder wenn sich dieser nicht
verehelichen bönnte oder wollte, dem Nächstfolgenden, für den Fall der Verehelichung
ein dreifacher Appanagen- Antheil aus den Fideicommiß-Renten verreichet werden, und
zugleich gestattet seyn, seiner Gemahlin einen Wittwen-Gehalt von 2500 fl., auch 2000 ffl.
und resp. u1500 fl. nach Vorschrift des F. 17 nebst freier Wohnung und Beholzung
auf das Fideicommiß anzuweisen.
Durch die so eben und auch für den Fall Nro I. bestimmte Appanage-Vermehrung
soll jedoch der Appanagen-Antheil der übrigen Nachgebornen, so wie ihnen dieser nach
#S. 14 geböhret, nicht verbürzet werden.
K. 1.
Verpflichtungen des Fideicommiß-Besitzers.
) In Ansehung der volljährigen nachgebornen Söhne und Tochter.
· a) Appanage.
Eignet sich nicht zur oͤffentlichen Bekanntmachung.