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zu vereinigen, daß einer der Theilhaber die Verantwortlichkeit fuͤr die vorschriftmaͤßige
Einrichtung und Unterhaltung der Gerichtsstellen, so wie für die Beaufsichtigung des
Gerichts-Rotars und die Haftung für dessen Handlungen (KF. 29) in der Art über-
nehme, daß die oberaufsehende Königliche Stelle sich in allen Fällen an ihn, vorbe-
hältlich des Regresses an die Mittheilhaber, zu halten befugt ist.
Die Einsetzung in die Ausübung der Gerichtsbarkeit kann, im Falle einer solchen
Pereinigung, nicht früher erfolgen, als bis alle diejenigen Bestimmungen, welche auf
der Verabredung der Theilhaber beruhen, vollständig getroffen und von der vorgeseßten
Königlichen Stelle als genügend anerkannt worden sind.
Die einmal geschehene Vereinigung zu einem solchen gemeinschaftlichen Juriedik=
tions-Bezirk kann ohne Genehmigung der oberaufsehenden Justiz-Stelle nicht mehr
abgeändert werden.
. 1.
In gemischten Gemeinde-Bezirken und Orten, wo vor dem Jahre 1806 die Ge-
richtsbarkeit in Gemeinschaft mit der Krone, mit andern standesherrlichen Häusern,
oder mit Ritterguts-Besihern ausgeübt worden ist, bestimmt sich die Ausübung sowohl
der Gerichtsbarkeit, als der Polizei-Gewalt oder ihrer Surrogate, nach der unter
Nro. II beiliegenden Bezeichnung einer wegen der fürstlichen Besitzungen, vorbehältlich
der Rechte Dritter, getroffenen Purisikation nach Gemeinde-Bezirken.
∆. 2„.
Die fürstlichen Gerichte haben dieselben Amtsbefugnisse, welche die Gesetze Unsern
Kbniglichen Gerichten erster Instanz beilegen, oder künftig beilegen werden; dieselben
stehen mithin den Königlichen Oberamts-Gerichten gleich, müssen dagegen aber auch
stets gleichförmig mit denselben gebildet feyn.
Ihrer Gerichtsbarkeit sind allein Unsere im fürstlichen Gebiete angestellten Kö-
niglichen Diener in Ansehung ihrer Dienst-Verhältnisse, so wie die Strafverfügungen
wegen Verlehung der Staats-Hoheits-Rechte und wegen Uebertretung der sich darauf
beziehenden Verwaltungs-Verordnungen, entzogen. #
g. 23.
Die fuͤrstlichen Gerichte werden benannt:
„Koͤniglich Wuͤrttembergisches, fuͤrstlich Hohenlohe-Waldenburg-Schillings-
fuͤrst'sches Amts-Gericht.“