487
Jedoch wird dern Fürsten ausnahmsweise gestattet, für einen Gerichts-Bezirk, der
eine Volksmenge von 400 Seelen nicht übersteigt, einen Amts-Richter mit einer Be-
soldung von goo fl., theils in Geld, theils in Naturalien, neben der freien Wohnung,
anzustellen.
Die Prüfung der fürstlichen Justiz-Beamten geschieht durch die Königliche Stelle,
der die Prüfung Un serer Beamten gleicher Categorie obliegt.
5P .
Der Fürst hat alle Lasten der Gerichtsbarkeit zu bestreiten, dagegen aber auch
alle Jurisdictions-Gesälle, den bestehenden Gesetzen gemäß, zu beziehen, welche als Aus-
fluß der fürstlichen Gerichtsbarbeit zu betrachten sind.
Worbehalten bleiben
#a) dem Fiskus alle diejenigen Geldstrasen, Taxen, Sporteln rc., welche als Aus-
fluß der höhern Staats-Gewalt zu betrachten, und demnach auch nur von den
Königlichen Behörden anzuseßen sind, z. B. die Strafe wegen der Uebertretung
der Steuer-Geseße;
5) den Corporations= und Gemeinde-Cassen alle denselben nach den allgemeinen
Landes-Gesehen zufließenden Strafen, Taxen, Sporteln u. s. w.
. 29.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit steht den fürstlichen Gerichtsstellen nur in so weit
zu, als dieselbe von den Königlichen Gerichtsstellen, denen jene gleichgestellt sind, aus-
geübt wird.
Was dagegen diejenigen Befugnisse der freiwilligen Gerichtsbarkeit anlangt, welche
bisher nach den Gesetzen von den Stadr= und Amtsschreibern ausgeübt worden, nun-
mehr aber den Gerichts-Notaren zugefallen sind; so wird dem Fürsten ausnahmsweise
gestattet, die Ausübung jener Befugnisse dem Gerichts-Aktuar nach Maßgabe der Ge-
setze zu überrragen, welcher sich dagegen einer Prüfung in dieser Beziehung gleich den
Königlichen Gerichts-Notarien zu unterwerfen hat.
Der Fürst hat alle Vortheile der von dem Gerichts-NRotar ausgeübten freiwilligen
Gerichtsbarkeit, den Gesehen gemäß zu beziehen, dagegen aber auch alle Lasten dersel-
ben allein und ohne Zuziehung der Gemeinden zu tragen; derselbe hat für die Aus-
übung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für den aus den Amtshandlungen der damir
2