Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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½) Es wird dem Fürsten nachgelassen, seinen Dienern eine angemessene Uniform 
zu ertheilen, jedoch muß dieselbe zur Genehmigung bei Unserem betreffenden 
Königlichen Ministerium angezeigt, und damit das Tragen der Königlich 
Württembergischen Kokarde verbunden werden. 
3) Die unter gleichen Verhältnissen mit Unsern Staatsdienern angestellten fürst- 
lichen Justiz= Polizei= und Forst-Beamten haben den Rang unmittelbar nach 
Unsern Königlichen Beamten gleicher Kategorie, und sind auch hinsichtlich 
des Gerichtsstandes diesen gleichgestellt. 
4) Diejenigen fürstlichen Privatdiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie 
im Sraatsdienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit erimirt seyn 
würden, genießen dieselbe Eremtion und sind der Gerichtsbarkeit Unserer 
Oberamts-Gerichte, zutrefsenden Falls der fürstlichen Amts-Gerichte, untergeordnet. 
Nach dieser Unserer Erklärung haben sich nun alle Königlichen Landes-Stellen 
und Behbrden in Beziehung auf die Beurtheilung der staatsrechtlichen Verhältnisse 
des fürstlichen Hauses Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst in vorkommen= 
den Fällen genau zu achten. 
So geschehen in Unserer Koniglichen Haupt= und Residenz-Stadt Stuttgart 
den 1. November 1829. 
Wilheim. 
DOer Minister des Innern: 
v. Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats, Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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