Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-Blatt vom Jahr 1819, S. 111, 
auch in den Eirkular-Erlassen vom 1. Juli 16go und 6. August 13233 bekannt gemach- 
ten Vorschriften. 
Stuttgart den 25. Januar 1329. 
Camerer. 
□) Der Departements des Innern und der Finanzen: 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, in Betreff der Pensions-Verhältnisse derienigen Diener, welche ein Staatsamt und ein 
evangelisches Kirchen= oder Lehramt zugleich bekleiden, oder von dem Staatsdienst in den Kirchendienst 
oder von diesem in jenen übertreten. 
Aus Anlaß des Art. 2 des Gesetzes vom zo. März 13a36, betreffend die Verhält- 
nisse der an der Universität angestellten Diener wird zu Feststellung der Pensions-Ver- 
bältnisse derjenigen Diener, welche ein Staatsamt und ein ebangelisches Kirchen= oder 
Lehramt zugleich bekleiden, so wie derjenigen, welche von dem Staatsdienst in den 
Kirchendienst oder von diesem in jenen übertreten, in Gemähheit allerhöchster Entschlie- 
Khung vom 9. d. M. Folgendes verfügt: 
1) die bisher bestandene Verbindung der Stellen der geistlichen Mitglieder des 
evangelischen Consistoriumg, der evangelisch -theologischen Fakultät und desjeni- 
gen Lehrstuhls der philosophischen Fakultät, mit welchem das Ephorat an dem 
evangelischen Seminar in Tübingen verbunden ist, mit der Witzwen-Anstat 
der evangelischen Geistlichen ist aufgehoben. 
2) Ein Diener, welcher gleichzeitig ein pensionsberechtigtes Staatsamt und ein be- 
soldetes evangelisches Kirchen= oder Lehramt bekleidet, nimmt in Ansehung 
des Gehalts der ersten Stelle an der Staatsdiener-Pensions-Anstalt und in 
Ansehung des Gehalts der zweiten Stelle an der geistlichen Wittwen-Anstalt 
Theil, vorausgesetzt, daß jenes Kirchen= oder Lehramt für sich zur Theilnahme 
an der geistlichen Wittwen-Anstalt berechtige.
	        
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