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Uebrigens bezieht man sich auf die im Regierungs-Blatt vom Jahr 1819, S. 111,
auch in den Eirkular-Erlassen vom 1. Juli 16go und 6. August 13233 bekannt gemach-
ten Vorschriften.
Stuttgart den 25. Januar 1329.
Camerer.
□) Der Departements des Innern und der Finanzen:
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, in Betreff der Pensions-Verhältnisse derienigen Diener, welche ein Staatsamt und ein
evangelisches Kirchen= oder Lehramt zugleich bekleiden, oder von dem Staatsdienst in den Kirchendienst
oder von diesem in jenen übertreten.
Aus Anlaß des Art. 2 des Gesetzes vom zo. März 13a36, betreffend die Verhält-
nisse der an der Universität angestellten Diener wird zu Feststellung der Pensions-Ver-
bältnisse derjenigen Diener, welche ein Staatsamt und ein ebangelisches Kirchen= oder
Lehramt zugleich bekleiden, so wie derjenigen, welche von dem Staatsdienst in den
Kirchendienst oder von diesem in jenen übertreten, in Gemähheit allerhöchster Entschlie-
Khung vom 9. d. M. Folgendes verfügt:
1) die bisher bestandene Verbindung der Stellen der geistlichen Mitglieder des
evangelischen Consistoriumg, der evangelisch -theologischen Fakultät und desjeni-
gen Lehrstuhls der philosophischen Fakultät, mit welchem das Ephorat an dem
evangelischen Seminar in Tübingen verbunden ist, mit der Witzwen-Anstat
der evangelischen Geistlichen ist aufgehoben.
2) Ein Diener, welcher gleichzeitig ein pensionsberechtigtes Staatsamt und ein be-
soldetes evangelisches Kirchen= oder Lehramt bekleidet, nimmt in Ansehung
des Gehalts der ersten Stelle an der Staatsdiener-Pensions-Anstalt und in
Ansehung des Gehalts der zweiten Stelle an der geistlichen Wittwen-Anstalt
Theil, vorausgesetzt, daß jenes Kirchen= oder Lehramt für sich zur Theilnahme
an der geistlichen Wittwen-Anstalt berechtige.