Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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K. 1. 
Zu Verhinderung der Joll-Gefährden haben nicht nur vorzugsweise die bei der Zoll- 
Verwaltung und der Zoll-Schutzwache angestellten Diener über der Aufrechthaltung der 
Wirksamkeit der Vereins-Zoll-Ordnung zu wachen, sondern es sollen auch hicran sämrtliche 
zur Verwaltung und Beaufsichtigung der Accise= und Wirthschafts-Abgaben aufgestellte 
Diener, namentlich die Orts-Acciser und die Accise-Visitatoren, in der Art thätigen An- 
theil nehmen, daß sie nicht nur bei Ausübang ihres ordentlichen Berufs, sondern auch 
auf besonderes Verlangen, das Erhebungs= und Auflichts-Personal der Zoll-Verwaltung 
zu Verhinderung oder Entdeckung von Zoll-Gefährden sowohl, als in Verfolgung der 
Zoll-Uebertreter möglichst unterstüßen und die von ihnen selbst wahrgenommenen Ver- 
lesungen der Zoll-Vorschriften sogleich dem nächstgelegenen Zoll-Erhebungs-Amte oder 
der zuständigen Polizei-Behbrde zur geeigneten Einschreitung anzeigen. 
Zu gleicher Unterstützung für die Zwecke der Zoll-Verwaltung ist die für den 
Polizei-Dienst ausgesiellte Landjäger-Mannschaft sowohl gelegenheitlich ihres ordentlichen 
Dienstes, als auch in außerordentlichen Fällen auf besondere Aufforderung, welche 
durch Requisitionen an die Koniglichen Oberämter geschiehr, verbunden. 
§. 2. 
Die im &. zur Theilnahme schon besonders angewiesenen Bediensteten sollen an 
der Zoll-Kinie und innerhalb derselben in dem Zwischenraume oder Controle-Bezirke, 
wie er im 6&.5 näéher bestimmt ist, nach den näheren Vorschriften ihrer Instrubtionen 
befugt sepn, beim Betreten eines Transports von Handelswaaren, ohne Unterschied, 
ob solche Handelswaaren durch Boten, Fuhrleute, Hanudfuhrwerke oder durch Pack- 
träger verführt oder getragen werden, ob sie aus dem Auslande kommen, oder in dem 
Inlande dem Transporte übergeben werden, die Nachweisung zu verlangen, daß solche 
Transporte bereits an einer Grenz-Zollstätte zollordnungsmäßig behandelt oder erst 
innerhalb der Zoll-Linie dem Fuhrmann oder Packträger übergeben worden sepen und 
ihrer Bestimmung verordnungsmäßig folgen. 
Diese Nachweisung soll auch auf diejenigen Waaren Anwendung finden, welche aus 
dem verordnungsmäßig bestimmten Grenz-Controle-Bezirke in das Innere des König- 
reichs oder Vereins-Gebicts übergehen, sie mögen ausländischen oder inländischen Ur-
	        
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