Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

551 
prungs seyn, sie mögen aus dem Grenz-Bezirke unmittelbar oder durch diesen aus 
dem Auslande kommen. k4 
K. 3. 
Diese Nachweisung kann geschehen: 
a) bei Waaren, welche aus dem Auslande kommen, von einer Zollstätte zum 
Eingange oder als durchgehend behandelt und auf ihrem Zuge nicht umgeladen 
worden sind, durch Zollpässe, Anweisungen oder Zollgegenscheine; 
h) bei Waaren, welche innerhalb der Landes-Grenze zum Transport aufgegeben 
und durch Fuhrleute, Boten, Krämer oder Träger versendet werden, durch 
Frachtbriefe, welche von der Zollstätte oder dem Orts-Accifer oder der Orts- 
Polizei-Behörde contrasignirt und gestempelt sind. 
Diese Contrasignirung und Stempelung der Frachtbriefe hat durchaus unentgeld- 
lich zu geschehen. v 
K. 4. 
Die Ausfertigung der Zollpässe, so wie der Zollgegenscheine hat sich nach den 
Bestimmungen der Zoll-Ordnung und nach den hierauf gegründeten Geschäfts-Instruk- 
tionen zu richten. 
Die Frachtbriefe oder Nachweisungen für Waaren-Versendungen, welche innerhalb 
des Landes geschehen, sollen zum Zwecke der erforderlichen Beweisführung enrhalten: 
a) den Ort der Aufgabe, oder von welchem die Waaren versendet werden, · 
b) den Vor- und Zunamen des Versenders, 
c) den Vor- und Zunamen des Empfaͤngers, 
d) den Vor- und Zunamen des Transportanten, 
e) die Quantitaͤt und Qualitaͤt der Waaren mit Worten ausgedruͤckt, 
s) die Zeichen und Nummern der Ballen, Kisten, Faͤsser ꝛc. 
g) den Ort der Bestimmung und den Lieferungs-Termin, und 
h) den Monatstag und das Jahr der Ausstellung. 
C. 5. 
Der Zwischenraum, innerhalb welchem diese Beweisführung gefordert werden 
kann, soll sich auf sechs Straßen-Stunden von der Grenze landeinwärts ausdehnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.