Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Zu letztgedachtem Behuf sind die vorhandenen Vorraͤthe theils der verschledenen 
Gattungen von Naturalien, aus denen nach Ausweis der Pfründe-Beschreibung die 
Pfründe-Einkünfte bestehen, theils des baaren Geldes aufzunehmen. (Sturz.) 
Zugleich ist nach Anleitung des Tagebuchs für das letzte Pfründe-Jahr zu berech- 
nen, wie viel von jeder der gedachten Gattungen von Naturalien in diesem Jahre be- 
reits eingezogen, und wie viel bagres Geld theils aus unmittelbaren Geld-Einkünften, 
theils durch Verwerthung von bezogenen Naturalien erhoben, wie viel dagegen von 
dem Einen oder dem Andern wieder ausgegeben worden sey, wie viel daher von jeder 
Naturalien-Gattung und vom baaren Geld noch vorhanden seyn sollte. (Nachrechnung.) 
Der Betrag jeder Naturalien-Gattung und des baaren Geldes, wie er aus dieser 
Nachrechnung sich ergiebt, ist je von dem wirklich davon vorhandenen Vorrathe als 
Eigenthum der Verwaltung des lehten Pfründe-Jahrs auszuscheiden; es wäre denn, 
daß sogleich nachgewiesen werden bönnte, der eine oder der andere dieser Vorräthe 
rühre ganz oder zum Theile von andern Einnahmen als von den Pfründe-Einkünften 
des lehten Jahres her. 
Ist der Vorrath von dem einen oder dem andern der gedachten Einkommens-= 
Theile geringer, als er nach dem Ergebnisse der Nachrechnung seyn sollte, so ist der 
Abmangel als Verbrauch des abgekommenen Kirchenpfründners dessen Erbsmasse auf- 
zurechnen. 
Im Uebrigen hat sich die birchliche Behörde überhaupt nach der gedruckten Zu- 
sammenstellung der Vorschriften über die in Erledigungsfällen der Kirchen-Stellen von 
den Landkapitels-Vorstehern vorzunehmenden Geschäfte vom :. December 1326 zu 
achten. 
g. 6. 
Die ausgeschiedenen Vorraͤthe uͤbernimmt der Kapitels-Kaͤmmerer als Verwalter 
der Pfründe-Einkünfte vom letzten Jahre; zu Vereinfachung seiner Geschaͤfte bleibt 
ihm jedoch unbenommen, aus der Gesamtheit dieser Vorraͤthe der Erbmasse so viel auf 
Abschlag ihres kuͤnftigen Betreffnisses an den Gesamt-Einkünften des lehten Pfründe- 
Jahrs sogleich zu uͤberlassen, als ihr an dem Gesamtbetrage des bereits erhobenen 
Theils dieser Einkünfte über Abzug des ihr als Verbrauch des Erblassers aufgerechne- 
ten Betrags, so wie über Abzug der Entschädigung, welche die Pfründe-Verwaltung
	        
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