Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

394 
mungen insbesondere zu treffen, und nachdem nunmehr die erforderlichen Verhandlun- 
gen hieruͤber statt gefunden haben, so verordnen Wir hiedurch, daß die — gegenwaͤr- 
tiger Verordnung angehaͤngten Bestimmungen, welche zunaͤchst auf den Vollzug des 
Vertrags Beziehung haben, zur Nachachtung fuͤr Unsere saͤmtlichen Behoͤrden und 
Unterthanen oͤffentlich bekannt gemacht werden. 
Stuttgart den 26. December 1829. 
Wilhelm. 
Der Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten: 
Beroldingen. 
Der Finanz-Minisier: 
Varnbüler. 
Auf Besehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
Haupt-Beilage. 
Bestimmungen 
zum Vollzug des Vertrags vom 27. Mai 1829 über Feststellung der gegenseitigen 
Handels-Verhältnisse zwischen dem württembergisch-bapernschen und preussisch-hessischen 
Zoll-Vereine. 
F. 1. 
Vom 1. Januar 1830 an können, bis auf die im Artikel 2 des Vertrags vom 
27. Mai 1829 bestimmten Ausnahmen, alle inländischen Erzeugnisse der Natur, des 
Gewerbsfleißes und der Kunst aus dem Königreich Preussen und dem Großherzogthum 
Hessen in die Staaten des württembergisch-bapernschen Zoll-Vereins, und ebenso aus 
diesen Staaten in das Königreich Preussen und in das Großherzogthum Hessen frei 
von den auf dem Eingange, und, mit Ausnahme von Holz, Getreide und Mehl, 
welches aus Württemberg und Bapern ausgeht, auch frei von den auf dem Aus- 
gange ruhenden Abgaben, unter Beobachtung der hienach vorgeschriebenen Förmlich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.