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Rechtswissenschaft.
Encyklopaͤdie, Methodologie und Geschichte der in Deutschland geltenden
Rechte wird, nach eigenem Plane, in woͤchentlichen 5 Stunden, Professor D. Rey-
scher lehren.
Naturrecht, woͤchentlich viermal, vorzutragen, erbietet sich Prof. D. Lang.
Institutionen des roͤmischen Privatrechts, in Verbindung mit Rechts-
geschichte und Rechtsalterthuͤmer (sowohl zur Einleitung in das Studium des roͤmischen
Rechts, als auch zur erklaͤrenden Uebersicht fuͤr weiter Vorgeschrittene) in woͤchentlichen
acht Stunden, wird Prof. D. Mayer nach eigenem Grundrisse vortragen.
Die erste Hälfte der Pandekten, nach Mühlenbruch, um 9 und 11 Uhr (Don-
nerstags um 9 Uhr) Prof. D. Schrader.
Die Pandekten nach Wening-Ingenheim (Lehrbuch des gemeinen Eivilrechts,
3te Auflage. München, Bd. I. 1827. Bd. II. 1828) dreimal täglich von 8— 10 Uhr
und 11—12 Uhr (Donnerstags von 8—10 Uhr) Prof. D. Lang.
Das Römische Erbrecht, nach Thibaut, in wöchentlichen drei Stunden, von
11—12 Uhr, Prof. D. Wächter.
Exegetische Vorlesungen über Rômisches Recht, auf die bisher gewöhn-
liche Weise, um 5 Uhr, zu halten, ist erbötig Prof. D. Schrader.
Das deutsche Privatrecht und Privat-Cameralrecht, nach seinem Grund-
riß und Mittermaiers Grundsätzen (#te Aufl. 1850) sechsmal wöchentlich von 10—11
Uhr, wird Prof. D. Michgelis vortragen.
Gemeines deutsches und Württembergisches Lehenrecht nach seiner sp-
stematischen Uebersicht und Boehmer principia, te Aufl. 1819, wöchentlich viermal,
von 5—4 Uhr, Prof. D. Michaelis.
Württembergisches Privatrecht, von 7—8 Uhr oder von 9—10 Uhr, Prof.
D. Wächter.
Die Grundsätze des Württembergischen Pfandrechts, in Vergleichung mit
dem Rdmischen Pfandrechte und den wichtigern Pfandgesehgebungen anderer Staaten,
in wöchentlich 2—3 Stunden, auf Verlangen, Prof. D. Scheurlen.
Württembergische Staats= und Rechtsgeschichre wird nach eigenem
Plane und mit Beuutung seiner nächstens im Drucke erscheinenden Wärttember=