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wohnenden Stamms-Verwandten, den Freiherren Franz, Philipp Carl, Philipp,
und Friedrich Schenk v. Stauffenberg, Amerdinger Linie, am 1. Juni 1826
errichteten Recesse, wodurch der lehtgedachten Linie nicht nur der Fortbestand des seit-
herigen Familien-Fideicommisses zugesichert, sondern auch bestimmt worden ist, daß das
im Oberamte Horb gelegene Rittergut Baisingen mit den Zugehbdrungen Hennenthal
und Eutingerthal, an welche Besitungen die Amerdinger Linie bisher keine Ansprüche
gehabt, jedoch mit Ausnahme der dazu gehdrigen K. Württemberg'schen Kunkellehen,
künftig ein wahres Familien-Fideicommiß für beide Linien seyn und die männlichen
Glieder der Amerdinger Linie, auf den Fall des Aussterbens des Mannsstammes der
Wilflinger Linie die erwähnten Besitzungen nach dem Rechte der Erstgeburt fortvererben
sollen, ist von Seiner Königlichen Majestät die allerhöchste Bestätigung in Bezie-
hung auf die in dem Kônigreiche Württemberg gelegenen Besihungen des gedachten Gra-
sen, in Folge der K. Declaration der staatsrechtlichen Verhältnisse der Ritterschaft vom
8. December 1821, unter Vorbehalt der Rechte jedes Dritten und jedes einzelnen Schenk
v. Stauffenberg'schen Familien-Gliedes, vermöge höchster Entschließung vom 25. März
d. J. ertheilt worden; was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 27. März 1850.
Auf Befehl des Königs:
Für den Juftiz-Minister:
Schwab.
!8) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
Einführungs-Patente für einen ökonomischen Backosen und für eine Teigknet-Maschine.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 17.
d. M. dem Fabrikanten Karcher in Strasburg zwei Einführungs-Patente, das eine
für seinen ökonomischen Backosen, das andere für seine Teigbnet-Maschine, auf die
Dauer von zehn Jahren gnédigst ertheilt; welches unter Hinweisung auf den siebenten
Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-Ordnung zur Nachachtung bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 19. März 1850. Schmidlin.