Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Da nach den seither gemachten Erfahrungen eine Verlaͤngerung der fuͤr jene Un- 
terstuͤtzung getroffenen Anordnukdgen raͤthlich ist; so verordnen und verfuͤgen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Bestimmung des Art. 12 des Geseßes vom 25. April 1828 ist hiemit aufge- 
hoben. 
Art. 2. 
Die Vorschriften der Art. 1—11 des erwähnten Gesetes bleiben bis zum 350. Juni 
1833 in Wirksamkeit. 
Unser Justiz-Minister ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 16. April 1850. 
Wilhelm. 
Für den Justiz-Minister: 
Der Staats-Rarh von Schwab. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel. 
B) Dienst-Nachrichten. 
Die patronatische Nomination des Pfarr-Verwesers Hartlaub zu Wermuths= 
hausen, Dekanats-Bezirk Weikersheim, auf diese Pfarrei ist am 15. d. M. bestätiger 
worden. # 
Unter dem 14. d. M. erhielt der auf die katholische Jodoks-Caplanei in Ravens- 
burg ernannte Pfarrer Winkler, von Ober-Eschach, die Königliche Bestätigung. 
Den 15. d. M. wurde die stadträthliche Erwählung des Pfarrers Marß in Bernek 
zum Präzeptor in Leonberg bestätigt.
	        
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