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Die 88 1 und 2 des preußischen Gesetzes bestimmen, daß
er im Falle eines Krieges oder Aufruhrs bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit verbängt werden kann, und zwar
vom Kommandierenden Generul, Festungskommandanten oder
auch dem Staatsministerium. Daß die genannten Organe
nicht mehr das Recht zur Berhängung des Belagerungszustandes
haben, ist im vorhergehenden Paragraphen dargelegt
worden.
Gelten aber auch die übrigen Bestimmungen der 881
und 2 des preußischen Gesetzes, welche die Boraussetzungen der
Verhängung der Kriegszustandes regeln, noch oder sind sie
durch die Fassung des Art. 68 Satz 1 N. ersetzt, der ganz
allgemein von „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im
Bundesgebiet“ spricht?
Letzteres nimmt G. Meyer) an, der dem Kaiser ein
unbeschränktes Recht zur Verhängung des Belagerungszustandes
zugestehen will, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Bundesgebiet bedroht ist. Diese Ansicht läßt sich jedoch nicht
halten gegenüber dem Wortlaut des Art. 68 RW., der ja inbetreff
der Voraussetzungen auedrücklich auf ##d das preußiische
Gesetz von 1851 verweist 5).
Immerhin muß allerdings zugegeben werden, daß die
Fassung des Art. 68 RVB. keine ganz klare ist.
Das preußische Gesetz stellt zwei Voraussetzungen für die
Verhängung des Belagerungszustandes auf.
1. Nach 8 1 wird er für den JFall eines Krieges in den
„vom Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Drovinzen“
zugelassen.
Der Ausdruck „für den Fall eines Krieges“ hat verschiedenartiger
Deutung Raum gegeben. Es ist streitig, ob er streng
auszulegen ist oder nicht. Die Rücksicht auf den Zweck der
29) Hirths Annalen 1380, S. 346. 347.
*0) Siche Brockhaus. Das Hrer, 1888, S. 72; val. Haldy
a. a. O., S. 41 ff.; Labund a. a. O., S. 41.