Volltext : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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Die  88  1  und  2  des  preußischen  Gesetzes  bestimmen,  daß
er  im  Falle  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit  verbängt  werden  kann,  und  zwar
vom  Kommandierenden  Generul,  Festungskommandanten  oder
auch  dem  Staatsministerium.  Daß  die  genannten  Organe
nicht  mehr  das  Recht  zur  Berhängung  des  Belagerungszustandes
  haben,  ist  im  vorhergehenden  Paragraphen  dargelegt
worden.

Gelten  aber  auch  die  übrigen  Bestimmungen  der  881
und  2  des  preußischen  Gesetzes,  welche  die  Boraussetzungen  der
Verhängung  der  Kriegszustandes  regeln,  noch  oder  sind  sie
durch  die  Fassung  des  Art.  68  Satz  1  N.  ersetzt,  der  ganz
allgemein  von  „Bedrohung  der  öffentlichen  Sicherheit  im
Bundesgebiet“  spricht?

Letzteres  nimmt  G.  Meyer)  an,  der  dem  Kaiser  ein
unbeschränktes  Recht  zur  Verhängung  des  Belagerungszustandes
  zugestehen  will,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem
Bundesgebiet  bedroht  ist.  Diese  Ansicht  läßt  sich  jedoch  nicht
halten  gegenüber  dem  Wortlaut  des  Art.  68  RW.,  der  ja  inbetreff
  der  Voraussetzungen  auedrücklich  auf  ##d  das  preußiische
Gesetz  von  1851  verweist  5).

Immerhin  muß  allerdings  zugegeben  werden,  daß  die
Fassung  des  Art.  68  RVB.  keine  ganz  klare  ist.

Das  preußische  Gesetz  stellt  zwei  Voraussetzungen  für  die
Verhängung  des  Belagerungszustandes  auf.

1.  Nach  8  1  wird  er  für  den  JFall  eines  Krieges  in  den
„vom  Feinde  bedrohten  oder  teilweise  schon  besetzten  Drovinzen“
  zugelassen.

Der  Ausdruck  „für  den  Fall  eines  Krieges“  hat  verschiedenartiger
  Deutung  Raum  gegeben.  Es  ist  streitig,  ob  er  streng
auszulegen  ist  oder  nicht.  Die  Rücksicht  auf  den  Zweck  der

29)  Hirths  Annalen  1380,  S.  346.  347.
*0)  Siche  Brockhaus.  Das  Hrer,  1888,  S.  72;  val.  Haldy
a.  a.  O.,  S.  41  ff.;  Labund  a.  a.  O.,  S.  41.