Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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K. 9. 
Die Familien-Verhältnisse des gräflichen Hauses sind durch das unter dem #. W 
1828 errichtete Familien-Fideicommiß-Statut sestgestellt, welches in Folge Unserer 
Entschließung vom 10. September 1329 zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
gebracht worden ist (Reg. Bl. von 1829, S. 425 fl.). 
Wird übrigens künftig von dem Rechte der Autonomie weiterer Gebrauch ge- 
macht; so ist zur Gültigkeit auch solcher neuen Familien-Gesehe und Stiftungen erfor- 
derlich, daß sie dem Souverain vorgelegt werden, worauf sie nach vorgängigem Er- 
kenntnisse der betreffenden Gerichts= und Regierungs-Stellen zur Rachricht und Nach- 
achtung öffentlich bekannt gemacht werden. 
K. 10. 
Die Vormundschaften der gräflichen Familien-Glieder können von dem Haupte des 
Hauses bestellt werden. « 
Ist dasselbe dabei betheiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkeits wegen 
aufzustellen, so geschieht dieses durch das Kreis-Gericht des einschlägigen Regierungs- 
Bezirks, mit Vorbehalt des Rekurses an den Pupillen-Senat Unseres Königlichen 
Ober-Tribunalgs. 
In beiden Fällen sind die lehten Willens-Verordnungen des Vaters, die Familien= 
Gesehe und in deren Ermanglung die allgemeinen gesehlichen Vorschriften, mit vor- 
züglicher Rücksicht auf Ebenbür#ugkeit des zu wählenden Vormunds, zu beobachten. 
Die Verpflichtung der Vormünder und die Aufsicht über die gráflichen Vormund- 
schaften wird dem Pupillen-Senate des einschlägigen Königlichen Kreis-Gerichtshofs 
vorbehalten, zu welchem Ende derselbe jedesmal von der getroffenen Anordnung einer 
Vormundschaft in Kenntniß zu sehen ist. 
. 11. 
Der Graf genießt für sich und seine Familie die Befreiung von aller Militär= 
Pflichtigkeit. 
K. 12. 
Die von demselben bewohnten Schlösser sollen — Nothfälle ausgenommen — 
von der Einquartierung Un serer, so wie auch fremder Truppen befreit seyn, in so 
weit die Dislokation und Einlegung der Lebteren von den Landesbehörden abhängt.
	        
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