Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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. 13. 
Dem Grafen werden für seine Person und Familie die Privat-Trauungen, Tau- 
sen, Confirmationen u. s. w. in seinen Schlössern im Allgemeinen, und ohne sie an 
jedesmalige Dispensations-Einholung zu binden, frei gegeben. 
. 14. 
Der Graf ist berechtigt, von seinen Beamten einen Diensteid sich leisten zu lassen. 
C. 15. 
Bei Vollziehung dieser Unserer Erklärung können die gräflichen Grundholden 
mittelst eines angemessenen, Unserem Ministerium des Innern zu vorgängiger Ge- 
nehmigung vorzulegenden einfachen Vorhalts an die in dieser Eigenschaft gegen den 
Grafen obhabenden Verbindlichkeiten und Pflichten erinnert werden. 
Ein Gleiches kann bei jeder künftig in der Person des Grafen eintretenden Ver- 
aͤnderung Statt finden und geschieht durch die gräflichen Polizei-Beamten, und im 
Falle solche nicht angestellt wären, durch den K. Oberamtmann. 
II. Rechts-Pflege. 
C. 16. 
Nachdem der Graf auf Ausübung jeder Gerichtsbarkeit mit alleinigem Borbehalt 
der Forst-Gerichtsbarkeit (Abschnitt IV.) verzichtet hat; so sind demselben, neben der 
durch die neuere Gesehgebung ohnedieß bewilligten Gleichstellung mit den K. Cameral= 
ämtern in Beziehung auf das Vorzugsrecht der Real-Gefälle und der aus dem Real- 
Verbande schuldigen Leistungen in den Gantungen der Gefällpflichtigen, folgende Rechte 
eingeräumt: 
a) Die Befugniß, gleich Unseren Königlichen Cameralbeamten die gutöherrlichen 
Einkünfte und Leistungen mit Ausschluß der mit der Guts-Verwaltung in kei- 
ner Verbindung stehenden Privatforderungen, den gegenwärtigen oder künfti- 
gen gesehlichen Bestimmungen gemäß, erecutorisch beizutreiben; 
b) auf dem Vermögen seiner Beamten und Verwalrer wegen aller aus der Guts- 
Perwaltung entspringenden Verbindlichkeiten eben das Vorzugsrecht, welches 
den Gemeinden zusteht.
	        
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