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werbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisitzrechto sich ergebenden
Anstände;
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung
der öffentlichen Bücher von Seiten der Orts-Vorsteher, die Prüfung und beziehungs-
weise Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüne
des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen, die Aufsicht über die Verwaltung
der Stiftungen, die Sorge für die Erhaltung derselben, und für die stiftungsmäßige
Verwendung ihrer Einkünfte, die Prüsung und Justification ihrer Rechnungen; die
Vertheilung und Ausgleichung der Kriegsleistungen unter den einzelnen Mitgliedern
der Gemeinden; .
die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Lan-
des-Polizei, in so sern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehdren; es
steht ihm daher insbesondere zu:
die Fürforge für die bestehenden Bildungs-, Erziehungs= und Unterrichts-Anstal=
ten, für die Beförderung der Sittlichkeit, des Arbeitsfleißes, für die Beschäftigung
und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landsireicher, die Aufent-
halts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits-, Gesundheits-, Gewerbs-, Feuer-
und Straßen-Polizei rc.;
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertretungen
der Polizei= und Regiminal-Gesetze, die Aufsicht über Polizei-Gefängnisse und Gefan-
genen-Transporte, die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung, Entdeckung und Bestra-
fung der Verbrechen;
die Unterstütung des Königlichen Oberamts bei der Ausübung der Hoheits-Rechte
in den gräflichen Orten, gleich wie auch die der Königlichen Justiz= und Finanz-Be-
amten, der Königlichen Militär= und übrigen Staats-Behbrden in der Ausübung ihres
Berufs.
Waas insbesondere die Strafbefugnisse des gräflichen Polizeibeamten betrifft, so sind die
Bestimmungen des §. 98 u. f. des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822 in Anse-
hung der Unseren Oberamtmännern zustehenden Untersuchung, Bestrafung oder Vor-
legung der daselbst genannten Versehlungen und Geseßes-Uebertretungen, auch auf den
gräflichen Amtmann anwendbar. Nur sind diejenigen Uebertretungen der Polizei-Ge-
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