Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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werbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisitzrechto sich ergebenden 
Anstände; 
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung 
der öffentlichen Bücher von Seiten der Orts-Vorsteher, die Prüfung und beziehungs- 
weise Genehmigung der Gemeinde-Etats, der Gemeinde-Rechnungen und der Beschlüne 
des Gemeinderaths in den dazu geeigneten Fällen, die Aufsicht über die Verwaltung 
der Stiftungen, die Sorge für die Erhaltung derselben, und für die stiftungsmäßige 
Verwendung ihrer Einkünfte, die Prüsung und Justification ihrer Rechnungen; die 
Vertheilung und Ausgleichung der Kriegsleistungen unter den einzelnen Mitgliedern 
der Gemeinden; . 
die Aufsicht über die Verwaltung der Orts-Polizei und die Handhabung der Lan- 
des-Polizei, in so sern die Gegenstände derselben nicht zur hohen Polizei gehdren; es 
steht ihm daher insbesondere zu: 
die Fürforge für die bestehenden Bildungs-, Erziehungs= und Unterrichts-Anstal= 
ten, für die Beförderung der Sittlichkeit, des Arbeitsfleißes, für die Beschäftigung 
und Ernährung der Armen, Entfernung der Bettler und Landsireicher, die Aufent- 
halts-Bestimmung für Heimathlose, die Sicherheits-, Gesundheits-, Gewerbs-, Feuer- 
und Straßen-Polizei rc.; 
die Untersuchung, Bestrafung und beziehungsweise Vorlegung der Uebertretungen 
der Polizei= und Regiminal-Gesetze, die Aufsicht über Polizei-Gefängnisse und Gefan- 
genen-Transporte, die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung, Entdeckung und Bestra- 
fung der Verbrechen; 
die Unterstütung des Königlichen Oberamts bei der Ausübung der Hoheits-Rechte 
in den gräflichen Orten, gleich wie auch die der Königlichen Justiz= und Finanz-Be- 
amten, der Königlichen Militär= und übrigen Staats-Behbrden in der Ausübung ihres 
Berufs. 
Waas insbesondere die Strafbefugnisse des gräflichen Polizeibeamten betrifft, so sind die 
Bestimmungen des §. 98 u. f. des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822 in Anse- 
hung der Unseren Oberamtmännern zustehenden Untersuchung, Bestrafung oder Vor- 
legung der daselbst genannten Versehlungen und Geseßes-Uebertretungen, auch auf den 
gräflichen Amtmann anwendbar. Nur sind diejenigen Uebertretungen der Polizei-Ge- 
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