Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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erstreckt sich auch auf die graͤflichen Forst-Behoͤrden, welche die Verbindlichkeit haben, 
jenen alle geforderten Nachrichten puͤnktlich zu ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die 
Zukunft unterbleiben. 
Insofern die Unseren höheren Forst-Behörden zustehende Ober-Aufsicht eine 
Lokal-Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe 
in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen gesehti- 
chen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall 
zuständigen Behörden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der gräflichen 
Forst-Behörden, vorgenommen werden. 
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf aus seinen Waldungen unter kei- 
nem Titel etwas zu entrichten. 
3|4. 
Waldreutungen sind dem Grafen in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so 
wenig, als andern Staats-Angehdrigen, ohne besondere Legitimation der zuständigen 
Staats-Behbrde, erlaubt. 
35. 
Die durch das gräfliche Forst-Personal in den gräflichen Waldungen enddeckten 
Frevel aller Art werden von der gräflichen Forst-Verwaltung, beziehungsweise von dem 
gräflichen Polizeiamte, innerhalb der Gränze der Strafbefugniß Unserer Forstämter 
den Geseßen gemäß bestraft, und die Strafen für den Grafen eingezogen. 
Werden Waldfrevler in den gräflichen Forst-Bezirken von Königlichen Forst-Be- 
dienten angetrossen; so wird zwar die Strafe von Unserem Forstamte angesetzt, der 
Betrag derselben aber ist nach Abzug der Anbringe-Gebühr dem Wald-Eigenthümer 
hinauszugeben. 
K. 36. 
Dem Grafen wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben, 
die von Unseren Koniglichen Dienern des entsprechenden Dienst-Grades geführt 
werden.
	        
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