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erstreckt sich auch auf die graͤflichen Forst-Behoͤrden, welche die Verbindlichkeit haben,
jenen alle geforderten Nachrichten puͤnktlich zu ertheilen.
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die
Zukunft unterbleiben.
Insofern die Unseren höheren Forst-Behörden zustehende Ober-Aufsicht eine
Lokal-Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann dieselbe
in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen gesehti-
chen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen Fall
zuständigen Behörden besonders beauftragten Commissär, mit Zuziehung der gräflichen
Forst-Behörden, vorgenommen werden.
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf aus seinen Waldungen unter kei-
nem Titel etwas zu entrichten.
3|4.
Waldreutungen sind dem Grafen in seinen eigenthümlichen Waldungen eben so
wenig, als andern Staats-Angehdrigen, ohne besondere Legitimation der zuständigen
Staats-Behbrde, erlaubt.
35.
Die durch das gräfliche Forst-Personal in den gräflichen Waldungen enddeckten
Frevel aller Art werden von der gräflichen Forst-Verwaltung, beziehungsweise von dem
gräflichen Polizeiamte, innerhalb der Gränze der Strafbefugniß Unserer Forstämter
den Geseßen gemäß bestraft, und die Strafen für den Grafen eingezogen.
Werden Waldfrevler in den gräflichen Forst-Bezirken von Königlichen Forst-Be-
dienten angetrossen; so wird zwar die Strafe von Unserem Forstamte angesetzt, der
Betrag derselben aber ist nach Abzug der Anbringe-Gebühr dem Wald-Eigenthümer
hinauszugeben.
K. 36.
Dem Grafen wird gestattet, seinen Forst-Beamten dieselben Titel zu geben,
die von Unseren Koniglichen Dienern des entsprechenden Dienst-Grades geführt
werden.