Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

167 
V. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausuͤbung der Polizei- 
Verwaltung, Forst= und Jagd-Polizei. 
g. 57. 
Der Graf wird innerhalb drei Jahren vom Tage dieser Unserer Deklaration 
an bei Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen über die Erfüllung der 
geseblichen Vorbedingungen zu Uebernahme der Polizei-Verwaltung, Forst-Gerichts- 
barkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur des einen oder des andern dieser Rechte 
sich ausweisen, worauf sofort auch die Einsehung erfolgen soll. 
Die Unterlassung dieser Nachweisung soll einem förmlichen Verzichte gleich geach- 
tet werden. · 
K. 38. 
Würde der Graf ein ihm zuständiges Polizei= oder Forstamt längere Zeit unbe- 
seht lassen, und der von Unserer vorgeseßten Stelle erlassenen Aufforderung zur Be- 
sebung binnen drei Monaten nicht Genüge leisten, ohne dafür hinlängliche Entschuldi- 
gungs-Gründe anführen zu können; so ruht das Ernennungsrecht für diesen Erledi- 
gungsfall, und Unser Minister des Innern oder der Finanzen hat für die vorschrift- 
mäßige Besehung der Stelle Fürsorge zu tressen. 
K. 39. 
Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Grafen 
folgende Rechte zugesschert: 
a) Innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umrkreise derselben liegenden Hof- 
güter, so wie der nach vorgängiger Lokal-Untersuchung näher zu bezeichnenden 
Schloßgärten, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß, Stra- 
fen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich einzuziehen. 
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgesetzten 
Königlichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aufsscht 
unterworfen, auch steht dem Gestrasten gegen die Straf-Ansätze 2c. die Beru- 
fung an jene Stelle offen. 
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visttation 
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel — 
nen Auszug aus dem Visitations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn denselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.