167
V. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Ausuͤbung der Polizei-
Verwaltung, Forst= und Jagd-Polizei.
g. 57.
Der Graf wird innerhalb drei Jahren vom Tage dieser Unserer Deklaration
an bei Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen über die Erfüllung der
geseblichen Vorbedingungen zu Uebernahme der Polizei-Verwaltung, Forst-Gerichts-
barkeit und Forst= und Jagd-Polizei, oder nur des einen oder des andern dieser Rechte
sich ausweisen, worauf sofort auch die Einsehung erfolgen soll.
Die Unterlassung dieser Nachweisung soll einem förmlichen Verzichte gleich geach-
tet werden. ·
K. 38.
Würde der Graf ein ihm zuständiges Polizei= oder Forstamt längere Zeit unbe-
seht lassen, und der von Unserer vorgeseßten Stelle erlassenen Aufforderung zur Be-
sebung binnen drei Monaten nicht Genüge leisten, ohne dafür hinlängliche Entschuldi-
gungs-Gründe anführen zu können; so ruht das Ernennungsrecht für diesen Erledi-
gungsfall, und Unser Minister des Innern oder der Finanzen hat für die vorschrift-
mäßige Besehung der Stelle Fürsorge zu tressen.
K. 39.
Im Falle der Verzichtung auf die Polizei-Verwaltung werden dem Grafen
folgende Rechte zugesschert:
a) Innerhalb seiner Schlösser und der in dem Umrkreise derselben liegenden Hof-
güter, so wie der nach vorgängiger Lokal-Untersuchung näher zu bezeichnenden
Schloßgärten, hat er das Recht der niedern Polizei, mit der Befugniß, Stra-
fen bis auf einen kleinen Frevel anzusehen und den Betrag für sich einzuziehen.
Er ist jedoch hinsichtlich der Ausübung dieses Rechts Unserer vorgesetzten
Königlichen Kreis-Regierung verantwortlich und unmittelbar deren Aufsscht
unterworfen, auch steht dem Gestrasten gegen die Straf-Ansätze 2c. die Beru-
fung an jene Stelle offen.
In Beziehung auf die Feuer-Polizei sind seine Wohnungen der Visttation
der Ober-Feuerschau unterworfen, welche ihm über die erfundenen Mängel —
nen Auszug aus dem Visitations-Protokoll mitzutheilen, und, wenn denselben