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nicht in der gehörigen Zeit abgeholfen wird, eine Anzeige bei Unserer vor-
gesebten Königlichen Kreis-Regierung zu veranlassen hat;
b) hat er die Befugniß, den Vogtrug-Gerichten, den Kirchen-, Schul= und Me-
dicinal-Visitationen, so wie den Abhören der Gemeinde= und Stifiungs-Rech-
nungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige Kosten-Aufrech-
nung, anzuwohnen;
auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstände sich beziehenden
Verfügungen, wenn er im Orte gegenwärtig ist, oder seinem im Orte anwe-
senden Beamten, vor der Wollziehung Nachricht ertheilt werden;
JD) steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsteher, nach Maßgabe der im §.27
getroffenen Bestimmung zu;
d) bei jeder Annahme eines neuen Bürgers oder Beisißers, so wie wenn Jemand
in den Schuß aufgenommen werden soll, verbleiben dem Grafen die für den
Fall der Ausübung der Polizei-Gewalt oben (§. 28) eingerdumten Befugnisse.
VI. Eigenthums= und grundherrliche Rechte, auch Lehens-Verhältnisse.
C. 40.
Dem gräflichen Hause werden in Rücksicht seiner unter die Königliche Staats-
Hoheit übergegangenen Besihungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert,
welche aus deren Eigenthum und dessen ungestörtem Genusse herrühren, und nicht zu
der Staats-Gewalt und den höheren Regierungs-Rechten gehdren.
Die nach den verschiedenen Organisations-Bestimmungen vorgenommenen Ausschei-
dungen der landesherrlichen von den grundherrlichen Gefällen und Einkünften haben
durch das deßhalb gerroffene Abkommen ihre völlige und bleibende Erledigung erhalten.
Das Zehentrecht von Reubrüchen wird dem Grafen, so lange als diese Abgabe
überhaupt bestehen wird, an Orten, wo er Universalzehentherr ist, zugestanden.
G. al.
Der Graf und die Mitglieder seiner Familie können den Ertrag ihres im K-
nigreiche gelegenen Vermögens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland be-
ziehen.