Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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gleichenden Quartiers= und Militär-Transport Kosten, ohne Ruͤcksicht, ob diese ein Ge- 
genstand einer allgemeinen Landes= oder nur einer Oberamts-Vergleichung sind, seinen 
Antheil in Gemäßheit der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. 
Bei Natural-Requisitionen bleibt es seiner Willbühr überlassen, ob er seinen An- 
theil selbst abliefern, oder an Abkorden, welche von den Oberamts-Vorstehern getroffen 
werden, Theil nehmen will. 
S. 17. 4 
Der Graf hat von seinen ehemals steuerfrei gewesenen Besitßungen weder zu den 
eigentlichen Amts-HKörperschafts= und Gemeinde-Lasten, worunter diejenigen Lasten der 
Arr verstanden werden, welche den Amts-Körperschafts= und Gemeinde-Verband, an 
dem der Graf keinen Autheil nimmt, an sich betreffen, noch zu den ohne seine Theil- 
nahme gemachten Amts= und Commun-Schulden einen Beitrag zu leisten. 
Der Antheil desselben an den hierunter nicht begriffenen, in Verbindung mit den 
Amts-Körperschaften zu tragenden Leistungen soll ihm stets besonders ausgeschieden 
und bekannt gemacht werden, ohne daß die von den Oberamts-Vorstehern wegen der 
Beischaffung des Antheils der Amts-Eingesessenen getroffenen Maßregeln, namentlich 
durch Anleihen, für ihn irgend eine Verbindlichkeit haben könnten. 
6. 48. 
So wie die Berechnung dessen, was der Graf von seinen vormals steuerfreien 
Grundstücken nach der Repartition der ihn betreffsenden Anlagen zu entrichten hat, 
demselben unmittelbar von dem Oberamte zugeschickt wird: so hat er auch seine Schul- 
digkeit unmittelbar zur Oberamtspflege zu bezahlen. 
Wenn wegen der den Grafen mitangehenden öffentlichen Lasten eine Amts-Ver- 
sammlung abgehalten wird; so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen, 
um den Verhandlungen selbst anwohnen und sein Interesse hiebei wahren,, oder einen 
Bevollmächtigten hiezu abordnen zu können. 
Auch wird ihm jederzeit gestattet, von den bei der Repartition, namentlich bei den 
Kriegskosten-Umlagen, zu Grund gelegten Documenten Einsicht zu nehmen, oder neh- 
men zu lassen. 
K. 479. 
In Ansehung der vor dem Jahre 1806 gleich anderen börgerlichen Gütern der
	        
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