Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

210 
Abschnitt II. 
  
B. 1. . 1. 
Abschn. III. 
Abschn. l. 
4. I. 1. 
II. 3. 
Uebertrag 
Daran wurden theils baar, theils mittelst Abzugs der gegen die Staats- 
Hauptkasse berechneten Kapitalsteuer bezahlt 
und blieben auf den 30. Juni 1851 unberichtigt, welche von den Gläu- 
bigern nicht erhoben wurden, und sich baar in der Kasse befanden 
Wenn von dem Zinsenfonds 
dieses Erforderniß abgezogen wird mit. .... 
so ergibt sich ein Ueberschuß des ersteren, welcher bem g. des Staats- 
Schulden-Statuts vom 22. Juni 1820 gemaͤß dem Tilgungsfonds zu- 
floß von — . 15,890 fl. 2 kr. 
nämlich: 
Ueberschuß des Zinsenfonds, abzüglich des Erfordernisses am Anfange 
des Jahres. . 
Dersinsenfondsbcträgt.......I«ll!c,830fc.16kr. 
dazudieAktiv-Kapital-Zinse.";.... 9,025 fl. 5 kr. 
1/125,855 fl. 19 fr. 
  
davon abgezogen: " 
das Erforderni 1/117,782 fl. Al kr. 
die nachgekommenen älteren und neueren Zinse 360 fl. — 
1“/118, 1642 fl. 41 br. 
bliebben 
Zins-Ersparnisse im Laufe des Zpres durch Kapitai- Ablösungen vor 
den Zins-Verfall-Terminen 12,195 fl. 29 kr. 
abzüglich der nach diesen Terminen zu bezablen ve- 
wesenen Stückzinsen . 2),018 fl. 5 kr. 
Abschnitt lll. 
Verwendung des Tilgungs-Fonds. 
Zur Schulden-Tilgung waren zu verwenden: 
1) aus dem vorigen Jahre: 
die bei dem Jahres-Abschlusse von 1332 unter dem Kassen-Bestande 
vorhanden gewesenen 4129, 288 fl. 55 kr. 
—. 
1/°112,8531 
  
  
zurückerhaltene Vorschüsse zu den Kafernenbau- Kosten 15 5,70 fl. 58 kr. 
1/196,7385# 
  
28½,993
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.