Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Eine solche Gelegenheit glauben die Unruhestifter, wie ein Vorgang in einem 
Nachbarstaat bewiesen hat, besonders in größeren öffentlichen Versammlungen zu fun- 
den, zwelche, obgleich für unschuldige oder selbst löbliche Zwecke veranstaltet, von ihnen 
zur Ausführung staatsverderblicher Plane mißbraucht werden. 
So sehr Wir nun die Unserem Herzen theure Ueberzeugung haben, auf den 
noch immer bewährten treuen, ordnungs= und rechtliebenden Sinn Unseres Volkes 
mit voller Zuversicht vertrauen zu können; so finden Wir Uns doch durch die Uns 
obliegende Regentenpflicht, zur Sicherheit des Staats die nörhigen Vorkehrungen zu 
treffen, dringend aufgesordert, der Gefahr zu begegnen, welche von dem durch Wieder- 
holung solcher, zumal von verschiedenen Gegenden her besuchter Versammlungen sich 
nach und nach verstärkenden Eindruck auch auf redliche, dem Gefühl der Freude ge- 
öôffnete, und eben darum gegen versuchte Täuschung weniger gewaffnete Gemüther zu 
besorgen wäre. · 
Wir haben daher in Uebereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen, namentlich den 
Vorschriften der Landes-Ordnung, nach Anhoͤrung Unseres Geheimenraths beschlossen 
und verordnet, wie folgt: 
Die Veranstaltung und Abhaltung öffentlicher Versammlungen zur Besprechung 
oͤffentlicher Angelegenheiten, Verathung politischer Handlungen, oder Feier politischer 
Ereignisse ist durch die zuvor erlangte Erlaubniß der Bezirks-Polizeistelle bedingt. 
Den Polizei-Behbrden liegt ob, gegen die Veranstaltungen, welche ohne zuvor er- 
langte Erlaubniß zu solchen Versammlungen getrofsen werden, mit den in ihrem amt- 
lichen Wirkungskreis liegenden Mitteln hemmend einzuschreiten, und gegen die Urheber 
und Theilnehmer das geeignete strafrechtliche Verfahren zu veranlassen. 
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob ein solcher Zweck angekündigt, oder bei 
einer unter einem andern Vorwand veranstalteten Versammlung zu erreichen gesucht wird. 
Gegeben, Stuttgart den 12. Juni 1832. 
. Wilhelm. 
Der Minister des Junern: 
Weishaar. 
« Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Secretär: 
Vellnagel.
	        
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