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der zur Führung der Regierung erforderlichen Steuern auf eine mittelbare oder un-
mittelbare Weise durch die Durchsehung anderweiter Wünsche und Anträge bedingen
wollten, uuter diejenigen Fälle zu zählen seyn, auf welche * Nrt. 25 und 26 der
Schluß-Alte in Anwendung gebracht werden mößten. "
(Art. 25. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bun-
des= Staaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch in
Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesamten Vundes, und in Folge der Ver-
Ppflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die Mitwirkung der
Gesamtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im Falle ciner
Widerse-tzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, etnes offenen Aufruhrs,
oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundes-Staaten stattfinden.
Art. 26. Wenn in einem Vundes-Staate durch Widersehlichkeit der Unter-
ithanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Ver-
breitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr
zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der ver-
fassungsmäßigen und gesehlichen Mittcl, den Beistand des Bundes anruft;
so liegt der Bundes-Versammlung ob, die schleunigste Hülse zur Wiederherftellung
der Ordnung zu veranlassen. Sollte im lehtgedachten Falle die Regierung noto-
risch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zu-
gleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu be-
„gehren; so ist die Bundes-Versammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch
unaufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In
jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner längern Dauer seyn,
als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es norhwendig
erachtet.)
III. Die innere Gesetzgebung der Deutschen Bundes-Staaten darf weder dem Zwecke
des Bundes, wie solcher in dem Art. 2 der Bundes-WM#te und in dem Art. 1#
Schluß- Akte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun, noch darf dieselbe der Er-
füllung sonstiger bundesverfassungsmäßiger Verbindlichkeiren gegen den Bund und na-
mentlich der dahin gehdrigen beistung ##n Geldbeiträgen hinderlich seyn.
ivy. Um die Würde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund reprfenti-