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3) Auf den den Sportelpflichtigen statt der bisherigen Sportelzeichen auszustellen-
den Bescheinigungen, mit Einschluß jener fuͤr Sporteln, fuͤr welche bisher
nicht durch Sportelzeichen bescheint wurde (Sporteln von gerichtlichen Urthei-
len und Vergleichen, so wie Notariats-Sporteln), ist von den Bezirksämtern,
beziehungsweise von den Gerichts= und Amts-Notaren, neben Bemerkung des
Ansahes und Betrags der geseblichen Sportel, auch die Seitenzahl des bezirks-
amtlichen Einnahme-Registers zu bezeichnen, auf welcher die erhobene Sportel
eingetragen ist.
4) Die Vorschrift zu 5. ist auch bei den, von den Orts-Vorstehern in Absicht auf
diejenigen Sporteln, deren Ansatz und Verrechnung nach §. 11 der Vollzie-
hungs-Instrukrion zu ihrer Obliegenheit gehdrt, statt der bisherigen Sportel-
zeichen auszustellenden Bescheinigungen zu befolgen.
5) Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. September d. J. in Wirksamkeit.
Stuttgart den 2. Juli 1852.
Schwab. Für den Minisier des Innern: Walther. Herzog.
. B) Des Departements des Innern:
Des Studienraths.
Bekanutmachung, betreffend die Prüfungen in den Monaten August und September:
4) für die Aufnahme in die niederen katholischen Conviktc,
2) für die Aufnabme in das niedere evangelische Seminar,
5) für die Zulassung zum akademischen Studium,
40 für die Aufuahme in das höhere rvangelische Semiuar zu Tübingen.
I. Zu der zwei Tage dauernden Prüfung Rro. 1 haben sich die betreffenden Schüler am
24. August Morgens sieben Uhr
im Saale des Zymnasiums einzufinden.
II. Die Prüfung für die Aufnahme in das niedere evangelische Seminar (Schön=
thal) wird am
5., 4. und 5. September, Montag, Dienstag und Mittwoch,
auf die gleiche Weise, wie im voxigen Jahre (Reg. Bl. von 1331, S. 295) vorgenom-