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1) Nach den Bestimmungen des Art. 9 der Cartel-Convention vom 10. Februar 1831
können Gensd'armen, Polizeidiener, Militär= oder Sicherheitswachen, und über-
haupt alle obrigkeitlichen Personen und Diener, sofern in ihrer Dienstobliegen-
heit die Wachsamkeit auf alle verdächtige Individuen liegt, keine Prämie an-
sprechen, wenn sie Deserteure oder von diesen mitgenommene Pferde einliefern.
2) Allen vor Abschluß der allgemeinen Cartel-Convention desertirten oder ausgetre-
tenen, in den Art. 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Individuen, sie mögen zu den
Truppen oder in die Lande eines Bundesglieds übergetreten oder daselbst der
ihnen obliegenden militärischen Dienst-Verbindlichkeit ausgewichen seyn, kommt
die im achtzehnten Artikel zugesicherte Amnestie zu.
3) Die am 10. Februar d. J. abgelaufene einjährige Frist, binnen welcher sich die-
jenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemäßheie des Art. 18 der
Cartel-Convention zu erkláren haben, ist durch den in der eilften dießjährigen
Sitzung gefaßten Beschluß vom 5. April l. J. an gerechnet, auf weitere sechs
Meonate — sonach bis zum 5. Oktober 1852 — verlängert worden.
In Absicht auf Deserteure, die sich in den übersee'schen Besitzungen einer
enropdischen Macht befinden, welche zugleich Bundes-Regierung ist, wird die
angemessene Verlängerung des Amnestie-Termins dem billigen Ermessen der
Regierungen überlassen.
4) Den in die Militärdienste eines andern Bundesgliedes übergetretenen Indivi-
duen steht frei, in denselben zur Ausdienung ihrer eingegangenen Capitulation
zu verbleiben oder aus denselben zu treten, in welchem letztern Falle ihnen die
Entlassung nicht verweigert werden darf.
Die Regierungen werden den Militr-Behbrden auftragen, ihre Untergebe-
nen mit dem Art. 13 der Cartel-Convention und dessen Erweiterung bekannt zu
machen und diejenigen Personen, welche die Wohlthat der Amnestie ansprechen
wollen, haben, binnen der noch bis zum 5. Oktober 1832 verlängerten Frist,
ihrer vorgesetzten Militär-Behôrde ihre Erklärung zu Protokoll abzugeben,
widrigenfalls ihnen vor Ablauf der freiwillig übernommenen Dienstzeit die Ent-
lassung versagt werden kann. Von tieser frei zu Protokoll abgegebenen Erklä-
rung ist die Mittheilung an die Heimaths-Behörde zu machen.