Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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1342 festgesebt worden ist, dem Koͤniglich preußischen- und Großherzoglich hessischen 
Zollvereine beigetreten ist und zur Vollziehung jenes Vertrags in dem Kurfuͤrstenthum 
die erforderlichen Einrichtungen und Anordnungen nunmehr getroffen sind, so wird hier- 
uͤber zur Nachachtung fuͤr die Behoͤrden und zur Belehrung der Gewerbetreibenden 
folgendes oͤffentlich bekannt gemacht: 
K. 1. 
Auf den Verkehr zwischen dem württembergisch-bayerischen Vereins-Gebiete und 
dem Kurfürstenthum Hessen, insoweit dieses innerhalb der preußisch-hessichen Zoll-Linie 
liegt, werden nunmehr sämtliche Bestimmungen des württembergisch-bayerischen und 
preußisch-hessichen Handelsvertrags vom 27. Mai 1829, so wie sämtliche Bestimmungen 
der in Folge dieses Vertrags ergangenen Vollziehungs-Verordnungen, vollständig in 
Anwendung gebracht. 
*½m- 
Zu den Eingangs-Aemtern, an welche der Verkehr zwischen dem württembergisch- 
baperischen und dem preußisch-hessischen Vereinsgebiet gebunden ist, kommen zur Erleich- 
terung des Verkehrs mit Kurhessen vorläufig noch folgende weitere hinzu: 
in Bayern: 
)dDbas Ober-Zollamt Wirtheim, 
b) das Zollamt Dettingen, 
l — — Kahl, 
4) — — Motten, 
2) — Teann; 
in Preußen: 
das Reben-Zollamt erster Classe Trefurt; 
in Kurhessen: 
a) das Haupt-Zollamt Hanau, 
b) das Neben-Zollamt erster Classe Gelenhausen mit seiner Assistentur zu Saal- 
münster, 
6% das Neben-Zollamt erster Classe Dölbach, 
4) das Haupt-Zollamt Raßdorf,
	        
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