Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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gebracht, daß die Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 12. Januar 1830 
(Reg. Bl. S. 23), betessend die von den Handels-Reisenden in Württemberg und 
Bayern einer= und Preußen und Hessen anderer Seits beizubringenden Nachweise, nun- 
mehr auch auf den Verkehr mit Kurhessen Anwendung finden, 
Das Gewerbs-Zeugniß, mit welchem sich die Handels-Reisenden nach §. 1 jener 
Bekanntmachung zu legitimiren haben, muß bei kurhessischen Handels-Reisenden nach 
dem hier abgedruckten Formular ausgestellt seyn. 
Stuttgart den 10. August 1832. 
Herzog. 
Beilage. 
(Wappen) Nummer G. Pr. 
Dem wohnhaft zu im Kreise 
wird durch das gegenwärtige Zeugniß auf den Grund Statt gehabter Nachweisung 
bescheinigt, daß er befuge sey, in den gesamten kurhessischen Landen umherzureisen um 
Waarenbestellungen für 
zu suchen und Waaren zum Wiederrerkauf zu erstehen. Derselbe darf jedoch von den 
Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, aufgekaufte Waaren 
aber gar nicht mit sich führen; Lebtere muß er vielmehr frachtweise an ihren Bestim- 
mungsort befdrdern lassen. 
Die dem Inhaber dieses Zeugnisses hiedurch ertheilte, auf gültige 
Legitimation ist rein persbnlich, und er muß daher dasselbe bei seinen Geschäftsreisen 
stets in Urschrist zu seiner Ausweisung bei sich führen.
	        
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