Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Nro. 40. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Samstag, den 18. August 1832. 
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nbalt 
Koͤnigl. Dekrete. Erlaubniß zu Annahme ů. ranlen ebbens. — Ordens-Verleihung. — Dienst-Nachrichten. 
Ver fu gungen der Departements. Sruntien zu Fertigung der Tabellen über den Stand der Bevölkerung. 
Veränderung bei den S 
Dleust= „ Erledigung. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Erlaubniß zu Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 12. d. M. an 
den Ordens-Vice-Kanzler, dem Hofbaumeister Salucci die nachgesuchte Erlaubniß er- 
theilt, den von des Königs der Franzosen Majestät ihm verliehenen Orden der Ehren= 
Legion anzunehmen. 
"B) Ordens-Verleihung. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchsten Dekrets vom 17. d. M. 
an den Ordens-Vice-Kanzler, den K. Handels-Consul zu Neapel, Löffler, zum Rirter 
des Ordens der Württembergischen Krone zu ernennen geruht. 
C) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 10. d. M. zu 
den erledigten Revlsors= Stellen bei der Hof-Domänen-Kammer die seitherigen Kanzlei- 
As#stenten Rümelin und Kind guddigst ernannt; auch
	        
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