Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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ist das. Ergebniß der neuesten Zaͤhlung, ohne Ruͤckficht, ob es mit der Abgangs- und 
Zuwachs-Berechnung übexeinstimmr oder nicht, aufzunehmen. Bedeutendere Abwei- 
chungen sind, zvo es geschehen kann, unter der Rubrik: — zu erklaͤren. 
S. 5. 
Als Orts-Einwohner (Angehbrige) sind zu zählen: 
1) alle Personen, welche in der Gemeinde als Bürger und Beistßer derselben woh- 
nen, und die sonstigen Staats-Angehdrigen, welche im Orte Wohnsteuer ent- 
richten; dehgleichen 
2) Diennach Art. 12 des Bürgerrechts-Gesetzes von der Wohnsteuer befreiten staats- 
angehbrigen Personen, welche im Polizei-Bezirke der Gemeinde einen selbststän- 
digen Wohnsi haben, Unterofficiere und Soldaten also nur, in so fern sie 
eeinen selbstständigen Haushalt in der Gemeinde gegründet haben; 
3) diejenigen, noch keine eigene selbstständige Wohnung besißenden Personen, deren 
Etltern oder überlebender Elterntheil nach Ziffer 1 und 2 als Orts-Einwohner 
zu betrachten sind, oder zur Zeit ihres Todes als solche zu betrachten waren, 
deßgleichen die im Lande zurückgelassenen unselbstständigen Kinder ausgewander- 
ter früherer Orts-Einwohner. 
Dagegen sind Personen, die anderwärts einen selbstständigen festen Wchnsitz ge- 
nommen haben, und somit daselbst Wohnsteuer bezahlen, nicht unter die Orts-Einwch= 
ner zu zählen, wenn sie auch dem Orte mit Bürger= oder Beisitrecht angehören, oder 
so lauge sie nicht selbstständig wohnten, nach Ziffer 3 unter den Orts-Einwohnern zu 
zählen waren. 
&.l 6. 
Unter die abwesenden Orts-Einwohner (§.2) sind alle diefenigen zu zählen, welche 
auf längere Zeit in der Lehre, auf der Wanderschaft, in Militär= oder andern Dien- 
sten, im. Vildungs= und Erziehungs-Anstalten 2c. auswärts sich aufhalten, oder verschol- 
lex sind. Wer blos auf einem umherziehenden Gewerbe reiot, ist nicht unter die Ab- 
wesenden zu zählen. 
. 7. 
Als im Ort sich aushaltende Fremde (§.2) sind zu berechnen: alle nicht zu den 
Orts-Einwohnern (§. 5) zu zählenden Personen, welche nicht blos vorübergehend alo 
Gäste oder Reisende im Ort anwesend sind, sondern entweder:
	        
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