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a) als Dienstboten, Gewerbs-Gehuͤlfen, Lehrjungen, Schuͤler und Zoͤglinge von
Bildungs= und andern Anstalten, garnisonirende Soldaten 2c. daselbst sich auf-
halten, oder
4) zwar selbstständig im Ort wohnen, aber keine diesseitigen Staats-Angehbrigen
sind. Mit den Leßttern werden zugleich ihre bei ihnen im Ort sich aufhaltenden
Familien-Genossen gezählt.
. S.
Die Rotizen sind nach politischen Gemeinden, und wo solche aus einzelnen Parzel-
len bestehen, von einer jeden derselben abgesondert aufzunehmen.
Im Falle der Umfang der politischen Gemeinde mit dem des Pfarrei-Bezirks
nicht harmonirt, oder wegen Verschiedenheit der Confession der Gemeinde-Angehbrigen
oder bedeutenderen Umfangs der Gemeinde die Familien-Register von verschiedenen
Geistlichen geführt werden, hat der Geistliche des Hauptorts der politischen Gemeinde,
und, wenn Geistliche verschiedener Confessionen sich daselbst befinden, der Geistliche der-
jenigen Confession, welche der Zahl ihrer Bekenner nach die überwiegende ist, die
Sammlung und Zusammenstellung der ihm von den betreffenden Geistlichen, von jedem
in Beziehung auf seine Parochie, zu liefernden Rotizen zu besorgen und über die rich-
tige Erhebung sämtlicher Notizen (F. 5ö) zu wachen.
K. 9.
Die Listen über den Bevölkerungs= Srand der einzelnen Gemeinden sind von dem
betresfenden Geistlichen und dem Orts-Vorsteher beglaubigt, längstens bis zum 31. De-
cember d. J. den Oberämtern zu übergeben, welche ihre Uebereinstimmung mir den
bestehenden Vorschriften zu prüfen und für die Verbesserung und Ergänzung etwaiger
Mängel und Lücken, so wie für die Richtigkeit der Berechnung Sorge zu tragen haben.
Die Oberämter haben diese Listen mit einer Zusammenstellung der Notizen sämt-
licher Gemeinden des Oberamts-Bezirks längstens bis zum 1. März k. J. der betreffen-
den Kreis-Regierung zu übergeben, welche sie, nachdem sie sich zuvor ebenfalls durch
nähere Prüfung von der vorschriftmäßigen Fertigung der Lisien überzeugt haben wird,
längsiens bis zum 1. April k. J. dem Ministerium vorzulegen har.
10.
Im Uebrigen behält es bei den hinsichtlich der Fertigung der Bevölkerungslisten,
insbesondere der jährlichen Listen über den Gang der Bevölkerung bestehenden Bestim-