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5. 6.
Die Vertretung der von den drei Häduptern des gräflichen Hauses gebildeten stan-
desherrlichen Gemeinschaft in Führung der erblichen Stimme desselben in der Kammer
der Standesherrn geschiehr je von Einem dieser Häupter auf Lebenszeit, nach einer
unter denselben über die Reihenfolge, so wie über die Ersehung des Stimmberechtigten
in Verhinderungsfällen noch zu treffenden und Uns zur Genehmigung vorzulegenden
Uebereinkunft.
. 7.
Wenn gleich nach den Grundsähen des Württembergischen Staatsrechts das volle
Wöürttembergische Staatsbürgerrecht nicht neben dem in einem andern Staate aueêge-
übr werden kann; so soll doch in Betracht besonderer, bei dem gräflichen Hause eintre-
tenden Verhältnisse demselben gestattet seyn, rücksichtlich der Besizungen, wodurch das-
selbe zu Unserem Staate und zu andern Staaten des deutschen Bundes in dem
Unterthanen-Verhältnisse steht, das volle Württembergische Staatsbürgerrecht neben
dem in andern, zum deutschen Bunde gehörigen Staaten auszunben und an der Land-
standschaft verhältnißmäßigen Antheil zu nehmen, in so fern Leßtere den gleichen
Grundsah gegen das Königreich Württemberg anerkennen.
K. 8.
In allen, die Mitglieder des gräflichen Hauses und ihre standesherrlichen oder
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personalklagen haben sie einen
privilegirten Gerichtrsstand in erster Instanz bei dem einschlägigen Kreis-Gerichte, in
zweiter und lehter Instanz bei U nserem Koniglichen Ober-Tribunale.
§. 9.
Bei dem Absterben eines Mitglieds der gräflichen Familie wird den Erbschafts=
Betheiligten die Befugniß zugestanden, die Verlassenschafts-Verhandlungen unter Lei-
tung des betreffenden Condomi haupts, ohne Beiziehung der obrigkeitlichen
Stellen, vorzunehmen und zu erledigen, wobei jedoch vorausgesett wird, daß, wenn
Minderjährige sich darunter befinden, diese durch ihre gesetmäßig bestellten Vormünder
vertreten werden.