Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Können die Interessenten sich nicht vereinigen, so hat der Pupillen-Senat des ein- 
schlagenden Kreis-Gerichtshofes das Erforderliche zu besorgen, so wie, wenn ein wirk- 
licher Rechtsstreit entsteht, die Verhandlungen an das Kreis-Gericht zum geeigneten 
rechtlichen Verfahren abgeliefert werden müssen. 
In Ansehung der Eheberedungen und anderer Handlungen der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit, welche die gräflichen Familienglieder betreffen, wird ein Gleiches zugestan- 
den, in so weir jene Rechtegeschäfte nicht durch die bestehenden Geseze zu der Cogni- 
tion einer gerichtlichen Behörde im Allgemeinen, oder der zuständigen insbesondere ge- 
eignet sind. 
. 10. 
In peinlichen Fallen, mit Ausnahme der Militär= und der in Unserem Givil- 
Staatedienste begangenen Verbrechen, werden Wir den Häuptern der drei Stämme 
des gräflichen Hauses ein nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 31. December 
1829 (Reg.Bl. von 1850, S. 15) eingerichtetes Gericht von Ebenbürtigen oder von 
Richtern ilrres Standes bewilligen. 
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in kei- 
nem Falle confiscirt werden, sondern es kann nur die Sequestration derselben auf seine 
Lebenszeit, und zwar zum Vortheile derjenigen, welche der Besiter zu ernähren ver- 
bunden ist, und zu Tilgung seiner vor Anlegung des Sequesters contrahirten Schulden 
Statt sinden. Der Ueberschuß gehört zu seinem künftigen Nachlasse. 
K 11. 
Die nach den Grundsäßen der früheren deutschen Verfassung noch bestehenden Fa- 
milien-Verträge des gräflichen Hauses werden aufrecht erhalten und alle bisher dage- 
gen erlassenen Verfügungen sollen für bünftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn. 
In Gemäßheit derselben können die Häupter des Condominats über ihre Güter 
und Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen, welche dem Souverain vor- 
gelegt werden müssen, worauf sie, nach vorgängigem Erbenntnisse der Gerichts= und 
Regierungs-Stellen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden. 
K. 12. 
Die Vormundschaften können in den Stämmen des gräflichen Hauses je von den 
Häuptern derselben bestellt werden.
	        
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