Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Erledigungsfalle Statt finden soll, sondern sich auch weiter daruͤber zu vereinigen, daß 
einer der Theilhaber die Verantwortlichkeit fuͤr die vorschriftmaͤßige Einrichtung und 
Unterhaltung der Stelle in der Art uͤbernehme, daß die oberaufsehende Koͤnigliche 
Stelle sich in allen Faͤllen an ihn, vorbehaͤltlich des Regresses an die Mittheilhaber zu 
halten befugt ist. 
Die Einsetzung in die Ausübung der Forstgerichtsbarkeit kann im Falle einer fol- 
chen Vereinigung nicht früher erfolgen, als bis alle diejenigen Bestimmungen, welche 
auf der Verabredung der Theilhaber beruhen, vollständig getroffen und von der vorge- 
sehten Königlichen Stelle als genügend anerbannt sind. 
Die einmal geschehene Vereinigung zu einem solchen gemeinschaftlichen Forst-Ver- 
waltungs-Bezirke kann ohne Genehmigung der oberaufsehenden Seelle nicht mehr ab- 
geändert werden. 
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Der zu Ausübung der Forst= und Jagd-Polizei und des damit verbundenen Straf- 
rechts aufzustellende gräfliche Forst-Verwalter ist den Königlichen Oberforstämtern so- 
wohl in Beziehung seiner Dienst-Befugnisse, als rücksichtlich seiner Dienst-Verhältnisse, 
wie namentlich in Ansehung der Besähigung, der Annahme und Entlassung, der Ve- 
soldung und Pensionirung in der Regel böllig gleichgestellt. 
Unter dieser Voraussehung wird jedoch, sofern ein gräflicher, allein oder gemein- 
schaftlich gebilderer Forst-Verwaltungs-Bezirk von geringerem Umfange, als der eines 
Königlichen Forstamts ist, den Grafen nachgelassen, die Besoldung eines gräflichen 
Forst-Verwalters nur auf 900 fl. in Geld und Naturalien festzusetzen. 
Auch bleibt den Grafen überlassen, die Stelle eines Forst-Verwalters mit der 
eines gräflichen Rentbeamten zu verbinden; inzwischen kann die Wiederaufhebung die- 
ser Geschäfts-Verbindung keine Veränderung in den Dienst-Verhältnissen des Forst- 
Verwalters, namentlich in Ansehung des Gehalts zur Folge haben. 
Das übrige, zu Ausübung der den Grasen zustehenden Forst= und Jagd-Gerecht- 
same erforderliche Personal kann, in so fern sich jene auf die eigenen gräflichen Wal- 
dungen und Jagden beschränken wird, im Verhälnisse von Privatdienern angestellt 
werden. 
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