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nig, als andern Staats-Angehbrigen ohne besondere Legitimation der zuständigen
Staats-Behörde erlaubt.
#. 26:
Die durch das gräfliche Forst-Personal in den gräflichen Waldungen enddeckten
Frevel aller Art werden von der gräflichen Forst-Verwaltung innerhalb der Gränze
der Strafbefugniß Unserer Forstämter den Geseßen gemäß bestraft und die Strafe
für das Condominat eingezogen.
Werden Waldfreoler in den gräflichen eigenthümlichen Waldungen von Königli-
chen Forstbedienten angetroffen, so wird zwar die Strafe von Unserem Königlichen
Forstumte angesetzt, der Betrag aber ist dem Condominate, nach Abzug der Anbring=
Gebühr, hinauszugeben.
. 27.
Fuͤr die oberforsteiliche Aufsicht hat das Condominat unter keinem Titel etwas zu
entrichten.
. 28.
Die Grafen werden binnen drei Jahren bei Unserem Königlichen Finanz-Mini-
sterium über die Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen zu Uebernahme der Forst-
gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei sich ausweisen, worauf sofort auch die Ein-
setzung erfolgen soll.
Die Unterlassung obgedachter Erklärung soll einem förmlichen Verzichte gleich
geachtet werden.
29.
Wuͤrden die Grafen ein ihnen zuständiges Forstamt längere Zeit unbesetzt lassen
und der von Unserer vorgesehten Stelle erlassenen Aufforderung zur Vesetzung bin-
nen drei Monaten nicht Genüge leisten, ohne dafür hinlängliche Entschuldigungegründe
anführen zu bönnen; so ruht das. Ernennungsrecht für diesen Erledigungssall und
Unser Minister der Finanzen hat für die vorschriftmäßige Besehung der Stellen
Fürsorge zu tragen.
V. Eigenthums= und grundherrliche Rechte, auch Lehens-Verhältnisse.
. 50.
Dem graflichen Hause werden in Rücksicht seiner, mit ihm unter die Königliche