Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

511 
nig, als andern Staats-Angehbrigen ohne besondere Legitimation der zuständigen 
Staats-Behörde erlaubt. 
#. 26: 
Die durch das gräfliche Forst-Personal in den gräflichen Waldungen enddeckten 
Frevel aller Art werden von der gräflichen Forst-Verwaltung innerhalb der Gränze 
der Strafbefugniß Unserer Forstämter den Geseßen gemäß bestraft und die Strafe 
für das Condominat eingezogen. 
Werden Waldfreoler in den gräflichen eigenthümlichen Waldungen von Königli- 
chen Forstbedienten angetroffen, so wird zwar die Strafe von Unserem Königlichen 
Forstumte angesetzt, der Betrag aber ist dem Condominate, nach Abzug der Anbring= 
Gebühr, hinauszugeben. 
. 27. 
Fuͤr die oberforsteiliche Aufsicht hat das Condominat unter keinem Titel etwas zu 
entrichten. 
. 28. 
Die Grafen werden binnen drei Jahren bei Unserem Königlichen Finanz-Mini- 
sterium über die Erfüllung der gesetzlichen Vorbedingungen zu Uebernahme der Forst- 
gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei sich ausweisen, worauf sofort auch die Ein- 
setzung erfolgen soll. 
Die Unterlassung obgedachter Erklärung soll einem förmlichen Verzichte gleich 
geachtet werden. 
29. 
Wuͤrden die Grafen ein ihnen zuständiges Forstamt längere Zeit unbesetzt lassen 
und der von Unserer vorgesehten Stelle erlassenen Aufforderung zur Vesetzung bin- 
nen drei Monaten nicht Genüge leisten, ohne dafür hinlängliche Entschuldigungegründe 
anführen zu bönnen; so ruht das. Ernennungsrecht für diesen Erledigungssall und 
Unser Minister der Finanzen hat für die vorschriftmäßige Besehung der Stellen 
Fürsorge zu tragen. 
V. Eigenthums= und grundherrliche Rechte, auch Lehens-Verhältnisse. 
. 50. 
Dem graflichen Hause werden in Rücksicht seiner, mit ihm unter die Königliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.